Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 21.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2023 | 2024 | |
| € | € | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 1.1. der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.187.700 | 2.143.603 |
| 1.2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.596.433 | 2.570.178 |
| 1.3. der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf | -408.733 | -426.575 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2.1. der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -424.440 | -348.480 |
| 2.2. der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 | 0 |
| 2.3. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.400.000 | 1.798.000 |
| 2.4. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.222.000 | 4.233.000 |
| 2.5. der Saldo der Ein- und Ausz aus Investitionstätigkeit auf | -822.000 | -2.435.000 |
| 2.6. der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.246.440 | 2.783.480 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| € | € | |
| zinslose Kredite auf | 0 | 0 |
| verzinste Kredite auf | 0 | 1.083.625 |
| zusammen auf | 0 | 1.083.625 |
Anmerkung:
Die beantragte Kreditermächtigung für das Haushaltsjahr 2024 wurde nicht genehmigt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
| 2023 | 2024 | |
| € | € | |
| für den ersten Hund | 60,00 | 60,00 |
| für den zweiten Hund | 78,00 | 78,00 |
| für jeden weiteren Hund | 102,00 | 102,00 |
| für jeden gefährlichen Hund | 600,00 | 600,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:
| 2023 | 2024 | |
| Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz | *) € / ha | *) € / ha |
| (Weinbergshutumlage) | ||
| Beiträge für Feld- und Weinbergswege | *) € / Ar | *) € / Ar |
| (Umlage der Wegeunterhaltungskosten) |
*) Die Hebesätze für den Weinbergsschutz und die Feld- und Weinbergswege 2023 und 2024 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 8.304.814,50 €. Der Jahresabschluss 2022 ist derzeit in Bearbeitung.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 13.05.2008).
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Anmerkung:
Die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 treten, unter Berücksichtigung der Haushaltsverfügung, zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 sind nicht genehmigungsfähig. Für das Jahr 2024 ist eine Nachtragshaushaltssatzung vorzulegen.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundersheim für die Haushaltsjahre 2023/2024 liegt in der Zeit von Montag, dem 17.07.2023 bis einschließlich Dienstag, dem 25.07.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 18 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)