für die Grillanlage der Ortsgemeinde
Bechtheim vom 04.09.2001
§ 1
§ 8 der Benutzungsordnung wird wie folgt neu gefasst:
§ 8
Benutzungsentgelt, Kaution
(1) Für die Benutzung der Grillanlage erhebt die Ortsgemeinde ein Entgelt. Dieses beträgt für
| a) | Ortsansässige Vereine, Institutionen, Gruppen und Personen je Tag 50,00 Euro |
| b) | und für auswärtige Nutzer je Tag 80,00 Euro. |
Das Benutzungsentgelt ist im Voraus zu entrichten.
(2) Die Zahlung des Benutzungsentgeltes hat vor Beginn der Benutzung bei der Ortsbürgermeisterin / beim Ortsbürgermeister oder auf ein von ihr / ihm anzugebenden Konto bei der Verbandsgemeindekasse Wonnegau mit dem Hinweis „Benutzungsentgelt Grillanlage Bechtheim“ zu erfolgen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung durch Vorlage des Überweisungsabschnittes nachzuweisen.
(3) Neben dem Benutzungsentgelt erhebt die Ortsgemeinde je Benutzung eine Kaution von 100,00 Euro, die spätestens bei Schlüsselübergabe durch die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürgermeister oder den von der Ortsgemeinde bestellten Platzwart zu hinterlegen ist.
Dieser Betrag wird nach Beendigung der Veranstaltung und gemeinsamer Ortsbesichtigung gemäß § 4 Abs. 1 sowie Schlüsselübergabe ausgezahlt, sofern die Anlage in einem ordentlichen Zustand verlassen wurde. Evtl. zusätzliche Kosten für notwendige Reinigungsarbeiten durch einen beauftragten Dritten oder Gemeindebedienstete werden mit der Kaution verrechnet.
(4) Die Entgeltssätze nach Abs. 1 gelten für die einmalige Benutzung bzw. bei Benutzung für mehrere Tage pro Tag der Benutzung. Die Kaution nach Abs. 3 ist bei zusammenhängender Benutzung für mehrere Tage nur einmal zu stellen.
Das Entgelt für eine regelmäßige Benutzung über einen längeren Zeitraum ebenso wie die Kaution hierfür sind durch besondere Vereinbarung festzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt zum 01.02.2023 in Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)