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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Bechtheim für den Platz von der Basilika vom 20.12.2022

§ 1

Gegenstand der Benutzung

(1) Die Ortsgemeinde Bechtheim stellt den Platz vor der Basilika ausschließlich den Bechtheimer Vereinen und den Bechtheimer sozialen Einrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung.

(2) Neben dem Platz kann gegebenenfalls die Toilettenanlage in dem gemeindeeigenen Gebäude, Flur 1, Parzelle 160/1 genutzt werden.

(3) Da die Toilettenanlage auch Einrichtungen der Orts- bzw. der Verbandsgemeinde zur Verfügung steht, ist deren Verfügbarkeit nicht immer gegeben. In diesem Fall hat der Veranstalter einen Toilettenwagen zu stellen.

§ 2

Benutzung im Einzelfalle

(1) Die Überlassung des Platzes und der Toilettenanlage erfolgt jeweils nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs, soweit sich wesentliche Gründe hierfür ergeben.

(2) In der Vereinbarung ist ein Verantwortlicher zu benennen, der die persönliche Haftung für evtl. entstehende Schäden übernimmt.

(3) Termine und Dauer der Benutzung werden im Einvernehmen mit der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm Beauftragten festgelegt und in der Vereinbarung festgehalten.

§ 3

Haftungsausschluss der Gemeinde

(1) Vor und nach jeder Benutzung wird der Platz und ggf. die Toilettenanlage gemeinsam begutachtet. Dabei festgestellte Schäden sind zu dokumentieren.

(2) Für etwaige Personen- und Sachschäden, welche während der Benutzung des Platzes und oder der Toilettenanlage dem Benutzer oder Dritten entstehen, übernimmt die Ortsgemeinde keinerlei Haftung. Der Benutzer hat die Anlagen und Einrichtungen vor und während der Benutzung eigenverantwortlich im Hinblick auf die Beachtung von Verkehrssicherungsvorschriften und der allgemeinen Verkehrssicherheit hin zu überprüfen.

§ 4

Haftung der Benutzer

(1) Für Personen- und Sachschäden haftet grundsätzlich der Verursacher.

(2) Lässt sich ein Schadensverursacher nicht ermitteln, so haftet im Verhältnis zur Ortsgemeinde der in der Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 benannte persönlich Verantwortliche.

(3) Eine Haftpflichtversicherung für Schäden aller Art ist erforderlich und vor Beginn der Nutzung der Stadt nachzuweisen.

§ 5

Einzelheiten der Benutzung

(1) Die/der für die Benutzung Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Anlagen und Einrichtungen usw. schonend und rücksichtsvoll behandelt werden. Schäden sind der/dem Ortsbürgermeister*in bzw. der/dem Beauftragten unverzüglich, spätestens am auf die Veranstaltung folgenden Tag zu melden.

(2) Die Benutzung darf nur während der in der Vereinbarung angegebenen Zeit erfolgen.

(3) Eine ggf. erforderliche Schankerlaubnis ist vom Veranstalter mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Wonnegau zu beantragen.

(4) Der entstehende Abfall ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Müllsäcke sind bei der Ortsgemeindeverwaltung gegen Gebühr erhältlich.

(5) Für die Reinigung vor Nutzungsbeginn ist die Ortsgemeinde nur im Rahmen der üblichen Anlagenreinigung verantwortlich. Vom Benutzer für notwendig erachtete besondere Reinigungen vor Beginn sind von diesem zu übernehmen.

(6) Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen in sauberem Zustand verlassen werden. Die Reinigung hat bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages zu erfolgen. Werden die Einrichtungen und Anlagen ungereinigt zurückgegeben, ist die Ortsgemeinde berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Benutzers vornehmen lassen.

§ 6

Beachtung der geltenden Vorschriften

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Benutzung unter strenger Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere

a)

des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz),

b)

der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms (Lärmschutzverordnung),

c)

des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und

d)

des Versammlungsrechts

in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

§ 7

Benutzungsentgelt, Kaution

(1) Für die Überlassung des Platzes wird ein Entgelt in Höhe von 30,00 Euro pro Tag der Nutzung erhoben. Bechtheimer Vereine können den Platz einmal jährlich kostenfrei nutzen.

(2) Für die Toilettenanlage wird ein Entgelt in Höhe von 70,00 Euro pro Tag der Nutzung erhoben. Weiterhin ist hierfür pro Veranstaltung eine Kaution in Höhe von 50,00 Euro zu erbringen. Diese wird nach Beendigung der Veranstaltung wieder ausgezahlt, sofern die Einrichtung in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, zurückgegeben wird.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft.

67595 Bechtheim, den 20.12.2022
Tobias Perlick, Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67595 Bechtheim, den 20.12.2022
Tobias Perlick, Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)