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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Kreisverwaltung Alzey-Worms

Fahrerlaubnis Klasse 2: Frist zur Verlängerung gilt

auch im Rahmen der Umstellung auf den Kartenführerschein

Fahrerlaubnisse der alten Klasse 2 sind bis zum 50. Lebensjahr befristet. Somit dürfen Inhaber*innen dieser Klasse ab dem 50. Lebensjahr nur noch dann Fahrzeuge dieser Klasse führen, wenn die Fahrerlaubnis verlängert wurde. Die Verlängerung erfolgt jeweils für fünf Jahre. Diese Fristen gelten auch im Rahmen der Umstellung des Papierführerscheins auf den Kartenführerschein. Die Führerscheinstelle empfiehlt, die Verlängerung der Fahrerlaubnis aus organisatorischen Gründen rechtzeitig zu beantragen (circa drei Monate vor dem 50. Geburtstag bzw. dem Ablauf der Gültigkeit).

Nach der Regelung von 2012 ordnet die Führerscheinstelle Fahrerlaubnisprüfungen (praktische und theoretische Prüfung) an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für die Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Als solche Tatsache ist z.B. ein längerer Zeitraum einer fehlenden Fahrberechtigung zu werten.

Einem Antrag auf Verlängerung der Klasse 2 ohne Prüfung kann ab dem 55. Lebensjahr nicht stattgegeben werden. Auch für die Verlängerung der C- oder D- Klassen sind Prüfungen erforderlich, wenn die Fahrberechtigung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr besteht.

Die Verlängerung der Klasse 2 - ohne Prüfung - kann somit nur bis zum 50. Lebensjahr, die Erteilung nach Frist - ohne Prüfung-, nur bis einen Tag vor Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgen.

Ab dem 55. Lebensjahr kann die Verlängerung der Klasse 2 nur mit praktischer und theoretischer Prüfung erfolgen.