Da es anscheinend immer wieder Unklarheiten über die rechtliche Auswirkung der KWP, besonders in Verbindung mit dem GEG gibt, hier einige Informationen:
Im WPG ist die Verpflichtung für die Verbandsgemeinde Wonnegau geregelt, einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen und diesen zu veröffentlichen. In diesem Wärmeplan können Prüfgebiete für Wärmenetze dargestellt sein, die aber keinen verbindlichen Charakter haben.
Die Ausweisung eines Wärmenetzgebietes ist eine separate Entscheidung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie hat dann eine Auswirkung auf die Fristen zum Einbau der Heizungen gemäß GEG. Bislang ist jedoch keine einzige Kommune in Rheinland-Pfalz bekannt, die eine solche Ausweisung vorgenommen hat.
Im § 71 ff GEG sind die Fristen zum Einbau neuer Heizungen, die die Anforderung „mind. 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien bzw. unvermeidbarer Abwärme“ erfüllen, geregelt.
Die gesamte Kommunale Wärmeplanung ist eine „rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung“ ohne rechtliche Außenwirkung und Verbindlichkeit. Sie zeigt lediglich Möglichkeiten für den Aufbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung auf und beschreibt eine mögliche mittel- oder langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung.
Durch die Veröffentlichung des Wärmeplans entstehen Gebäudeeigentümern somit keine zusätzlichen oder neuen Pflichten bezüglich des Einbaus neuer Heizungen, die über die Anforderungen des GEG hinausgehen.