Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden und Ruhestörungen auseinandersetzen. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit den Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
1. Benutzen von Rasenmähern, anderen Gartengeräten und Lärmerzeugenden Arbeitsgeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasenmäher oder sonstige Lärmerzeugende Arbeitsgeräte aber erst nach 20 Uhr in Betrieb nimmt. Es ist verboten, in Wohngebieten Rasenmäher und sonstige Lärmerzeugende Arbeitsgeräte an Sonn- und Feiertagen zu benutzen, sowie an Werktagen zwischen 20 Uhr und 07 Uhr im Freien zu benutzen. Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das Verbot gilt unter anderem für die Benutzung von Vertikutierer, Rasentrimmer, Heckenscheren, Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken, Häcksler, Laubsammler, Laubbläser und sonstigen lärmintensiven Arbeitsgeräte.
Der Betrieb von Lärmerzeugenden Arbeitsgeräte und Werkzeuge (auch lärmintensive Rasenmäher) ist für Privatpersonen zusätzlich in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr untersagt, wenn sie nicht lärmarm sind und durch den Betrieb andere Personen erheblich belästigt werden können.
Auch ist bei den sommerlichen Temperaturen immer wieder festzustellen, dass Winzer und Landwirte ihre Arbeit in die ganz frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden verlegen. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass Arbeiten zu diesen Zeiten nicht in der Nähe der Wohnbebauung ausgeübt werden, damit die angrenzenden Bewohner nicht belästigt und in ihrer Ruhe gestört werden.
2. Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen zur Abwendung einer Gefahr etwa bei Unwetter oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
3. Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn man den Hund von einer anderen Person betreuen lässt oder während dieser Zeit die Fenster und Räume schließt, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten. Tiere sind nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes so zu halten, dass niemand durch die Immissionen (Lärm, Geruch), die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird.
4. Beschwerden durch Lärm im häuslichen Bereich
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner bzw. Nachbarn unzumutbar gestört werden können, darf laute Musik auch tagsüber nur mit Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz dürfen Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20 Uhr nicht mehr benutzt werden (siehe oben). Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wachgehalten wird.
Ein Ärgernis ist auch, insbesondere bei den zuletzt herrschenden hochsommerlichen Temperaturen und in den Ferien, der Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum (Straße) in den Abendstunden bis teilweise in die Nacht hinein. Grundsätzlich ist gegen den Aufenthalt im öffentlichen Raum nichts einzuwenden. Der entstehende Lärm durch laute Unterhaltungen, spielende Kinder usw. ist jedoch einzuschränken und Rücksichtnahme auf die Anwohner und Nachbarschaft zu nehmen.
Von 22 Uhr bis 06 Uhr (Nachtruhe) ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.
5. Ausnahmegenehmigungen und Bußgelder
Sofern in begründeten Einzelfällen die oben genannten Geräte über die Ruhezeiten hinaus betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Diese kann beim Ordnungsamt beantragt werden. Sofern das Ordnungsamt für die Ausnahmegenehmigung nicht zuständig ist, wird der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Vermeiden Sie bitte unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
(Der Inhalt dieserBekanntmachung ist auch unter www.vg-wonnegau.de einsehbar.)