Der Ortsgemeinderat Gundersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2, Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 8 und § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:
Folgender Paragraph wird im Satzungstext neu aufgenommen:
(1) Das Ehrenmal auf dem Friedhof dient dem würdevollen Gedenken an die Opfer von Krieg, Gewalt und Verfolgung sowie der öffentlichen Erinnerungskultur.
(2) Öffentliche Gedenkveranstaltungen, Kranz- und Blumenniederlegungen sowie sonstige Veranstaltungen am Ehrenmal bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Der Antrag ist spätestens zehn Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung bzw. der Kranz- oder Blumenniederlegung schriftlich bei der Ortsgemeinde Gundersheim einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist zugelassen werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, zur Wahrung der Würde des Friedhofs, zum Schutz der Friedhofsanlagen oder zur Vermeidung zeitlicher Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung
| (a) | gegen geltendes Recht verstößt, |
| (b) | die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, |
| (c) | die Würde des Friedhofs oder des Ehrenmals erheblich beeinträchtigt ist oder |
| (d) | den ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb wesentlich stört. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf https://www.vg-wonnegau.de/Verwaltung-und-Politik/Ortsgemeinden/Gundersheim/ einsehbar.)