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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 35/2026
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Satzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der kommunalen Kindertagesstätte „Regenbogen“ in der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 25.08.2026

in der kommunalen Kindertagesstätte „Regenbogen“ in der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 25.08.2026

Der Ortsgemeinderat Dittelsheim-Heßloch hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. § 26 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) sowie § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Gebührenpflicht

Die Ortsgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Essensgeld), durch die die Gebührenschuldner im Sinne des § 6 dieser Satzung an den Verpflegungsaufwendungen beteiligt werden.

§ 2 Umfang der Mittagsverpflegung

Die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch als Trägerin der Kommunalen Kindertagesstätte bietet für die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder und für das dort beschäftigte Personal die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an. Die Mittagsverpflegung umfasst die Versorgung mit warmem Essen von montags bis freitags. An Tagen, an denen die Kindertagesstätte geschlossen ist (z.B. Wochenende/Feiertag/Ferien/interne Veranstaltungen) findet keine Essensversorgung statt.

§ 3 Höhe der Mittagsverpflegungsgebühren

Die Höhe des Gebührensatzes pro Mahlzeit wird durch den Ortsgemeinderat in einem gesonderten Beschluss festgelegt.

§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Mit erstmaligem Beginn der Mittagsverpflegung entsteht die Gebührenpflicht.

§ 5 Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit Eingang der schriftlichen Abmeldung. Rückwirkende Abmeldungen sind ausgeschlossen.

§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

die Personensorgeberechtigten

b)

die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern,

c)

in den Fällen, in denen keine Gebührenschuldner nach a) und b) vorhanden sind, die Person, die das Kind zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angemeldet hat.

(2) Nehmen Beschäftigte der Kindertagesstätte als Privatperson an der Mittagsverpflegung teil, sind diese Gebührenschuldner.

Eine Ausnahme bildet die Teilnahme der Beschäftigten an der Mittagsverpflegung aufgrund pädagogischer Vorbildfunktion. In diesem Fall übernimmt die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch die Verpflegungskosten.

(3) Mehrere Gebührenschuldner treten als Gesamtschuldner auf.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

Die Mittagsverpflegungsgebühren werden monatlich abgerechnet und durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Als Grundlage für die Abrechnung wird von der Kindertagesstätte eine Liste geführt, aus der hervorgeht, wie oft ein Kind an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Als teilgenommen gilt auch, wenn Abmeldungen für einen Versorgungstag von der Mittagsverpflegung aufgrund Krankheit oder sonstigen Gründen nicht bis spätestens 10:00 Uhr des Vortages gemeldet werden. Nicht fristgerechte Abmeldungen und nicht abgeholte Menüs werden berechnet.

§ 8 Ermäßigung/Kostenfreiheit

Für Kinder, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Leistungen für „Bildung- und Teilhabe“ haben (SGB II und SBG VII) ist das Mittagessen für den Bewilligungszeitraum kostenfrei. Die Zusage der zuständigen Bewilligungsstelle ist als Nachweis vorzulegen.

Für Kinder, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte einen Zuschuss aus dem Sozialfonds erhalten, beträgt der Elternanteil an der Mittagsverpflegung 1,00 pro Mahlzeit, sofern eine Bewilligung der Kostenübernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nachgewiesen wird. Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum, für den die Kostenübernahme der Mehraufwendungen bewilligt wurde.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Kraft.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 25.08.2026
Heeb
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 25.08.2026
Heeb
Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf https://www.vg-wonnegau.de/Verwaltung-und-Politik/Ortsgemeinden/Dittelsheim-Heßloch/ einsehbar.)