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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Grundsteuer: Was tun bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Grundstück?

Grundsteuer: Was tun bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Grundstück?

Landesamt für Steuern

Für die Grundsteuer sowie die zugrundeliegende Bewertung sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres entscheidend. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück hat Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert wird den neuen Eigentümern zugerechnet.

Das Finanzamt spricht in diesem Zusammenhang von einer Zurechnungsfortschreibung. Eine solche Fortschreibung des Grundsteuerwerts kommt insbesondere in Betracht, wenn Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wird. In der Folge wird auch der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer gegenüber der Grundsteuermessbetrag festgesetzt, woraufhin die zuständige Kommunalverwaltung die Grundsteuer von den neuen Steuerschuldnern erhebt.

Anders als bei Änderungen, die sich auf den Wert eines Grundstücks auswirken, ist in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) notwendig. Von Änderungen der Eigentumsverhältnisse erhält das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

In den von Änderungen betroffenen Fällen führen die Finanzämter zurzeit die erforderlichen Anpassungen auf die Folgestichtage ab dem 01.01.2023 durch. Diese Arbeiten sind mit Blick auf die erstmalige Festsetzung der reformierten Grundsteuer durch die Kommunalverwaltungen ab 2025 wichtig und werden von den Finanzämtern nach und nach erledigt.

Bewertung/Grundsteuer

Änderungen der Grundstücksverhältnisse müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden

Frist: 31.12.2024 für Änderungen aus den Jahren 2022 und 2023

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B.

  • erstmalige Bebauung,
  • Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
  • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),

müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

Diese Anzeigepflicht kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen regelmäßig nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Das Finanzamt überprüft aufgrund der Anzeige die Auswirkungen und führt ggf. eine neue Feststellung des Grundsteuerwerts durch. Diese Feststellung erfolgt immer zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Stichtagsprinzip). Der Bewertungsstichtag ist der auf eine Änderung folgende 1. Januar eines Jahres.

Fristen für Abgabe der Änderungsanzeige

Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind bis zum 31.01.2025 anzuzeigen. Die Finanzämter können jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.

Besonderheiten bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich gefördertem Wohnraum

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge Wohnraumförderung und/oder Denkmalschutzes.

Grundsteuer: Was tun bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Grundstück?

Anzeige bei bloßem Eigentümerwechsel nicht erforderlich

Folgen eines Wechsels in den Eigentumsverhältnissen bei Bewertung und

Grundsteuer

Für die Grundsteuer sowie die zugrundeliegende Bewertung sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres entscheidend. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück hat Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer.

Diesem Umstand wird bereits auf Bewertungsebene dergestalt Rechnung getragen, dass der Grundsteuerwert der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer zugerechnet wird.

Das Finanzamt spricht in diesem Zusammenhang von einer Zurechnungsfortschreibung.

Eine solche Fortschreibung des Grundsteuerwerts kommt insbesondere in Betracht, wenn Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wird. In der Folge wird auch der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer gegenüber der Grundsteuermessbetrag festgesetzt, woraufhin die zuständige Kommunalverwaltung die Grundsteuer von den neuen Steuerschuldnern erhebt.

Anders als bei Änderungen, die sich auf den Wert eines Grundstücks auswirken, ist in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) notwendig. Von Änderungen der Eigentumsverhältnisse erhält das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Aktualisierung der Grundstücksverhältnisse durch die Finanzämter erfolgt sukzessive Zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 ist eine Hauptfeststellung nach reformiertem Bewertungs- und Grundsteuerrecht durchgeführt worden. Dabei waren die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Eigentumsverhältnisse an diesem Stichtag maßgeblich. Haben sich diese Verhältnisse nach dem 01.01.2022 geändert, so berücksichtigen die Finanzämter dies durch Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01. des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

In den von Änderungen betroffenen Fällen führen die Finanzämter zurzeit die erforderlichen Anpassungen auf die Folgestichtage ab dem 01.01.2023 durch. Diese Arbeiten sind mit Blick auf die erstmalige Festsetzung der reformierten Grundsteuer durch die Kommunalverwaltungen ab 2025 wichtig und werden von den Finanzämtern nach und nach erledigt. Fälle mit Eigentumswechsel und damit veränderter Steuerschuldnerschaft werden dabei vorrangig bearbeitet.