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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 39/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Satzung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde Wonnegau vom 22.09.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), des § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) und des § 2 Abs. 5 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

In Selbstverwaltungsangelegenheiten erhebt die Verbandsgemeinde Gebühren und Auslagen nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art - Allgemeines Gebührenverzeichnis (Anlage 1) - in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich nicht aus dem beigefügten - Besonderen Gebührenverzeichnis (Anlage 2) - besondere Gebührenfestlegungen ergeben.

§ 2

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Selbstverwaltungsangelegenheiten finden im Übrigen die Vorschriften des Landesgebührengesetzes sowie der zu dessen Durchführung ergangenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

Besondere Gebührenregelungen in einer anderen Satzung der Verbandsgemeinde Wonnegau gehen den Bestimmungen dieser Verwaltungsgebührensatzung vor.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67574 Osthofen, den 26.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

Anlagen

Allgemeines Gebührenverzeichnis (Anlage 1)

Besonderes Gebührenverzeichnis (Anlage 2)

Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08. November 2007 in der Fassung vom 12. Mai 2025

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen allgemeiner Art werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit für Amtshandlungen allgemeiner Art noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, werden Gebühren längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand gemäß § 2 zu erheben; die Gebühr darf 5 000,00 EUR nicht überschreiten

§ 2

Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für

das vierte Einstiegsamt

das dritte Einstiegsamt

das zweite Einstiegsamt

das erste Einstiegsamt

erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4, die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 2013-1-1) außer Kraft.

Anlage

Allgemeines Gebührenverzeichnis

Eine zusätzliche Berechnung von Auslagen neben den vorstehenden Gebühren erfolgt nicht.

*)

Sofern diese nicht zum amtlichen Gebrauch benötigt werden.

**)

Sofern die Verwaltungsgebührensatzung der betreffenden Gemeinde keine Gebührenregelung hierfür enthält.

***)

1 Seite DIN A3 wird als 2 Seiten DIN A4 gezählt

****)

Ausnahme: Auszüge aus Bebauungsplänen (s. Ziff. 20)

Osthofen, den 26.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67574 Osthofen, den 26.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)