Der Ortsgemeinderat Bechtheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:
§ 2 („Friedhofszweck/Bestattungsanspruch“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (BestG); soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner von Bechtheim ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
In § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 1 und 3, § 8 Absatz 2, § 9 Absätze 1 und 4, § 11 Absätze 2, 3 und 5, § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 5 wird das Wort „Friedhofsverwaltung“ durch das Wort „Friedhofsträger“ ersetzt.
In § 11 („Umbettungen“) wird in Absatz 2 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BestG).“
§ 12 („Allgemeines, Arten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| c) | Erbbegräbnisplätze |
| d) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 („Urnengrabstätten“) Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Als Bestattungsfläche für Urnenwiesengrabstätten steht die Rasenfläche in Grabfeld D zur Verfügung. Die Einteilung erfolgt durch den Friedhofsträger. Der Erwerb eines Ruheplatzes zu Lebzeiten ist möglich. Zugeteilt wird immer der nächste freie Ruheplatz. Die zu zahlende Gebühr wird direkt nach der Zuteilung beim Antragsteller angefordert. Das Überlassungsrecht an einem Ruheplatz wird auf 25 Jahre verliehen.
§ 23 („Standsicherheit der Grabmale“) erhält folgenden Wortlaut:
„Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.“
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
67595 Bechtheim, den 09.10.2023
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
67595 Bechtheim, den 09.10.2023
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)