(1) Die Ortsgemeinde Bechtheim gestattet auf Antrag hin in der Sport- und Kulturhalle die Benutzung
| a) | des Vereinsraumes (Spiegelsaal) im Obergeschoss, |
| b) | der Sporthalle mit Regieraum, |
| c) | der Bühne, |
| d) | der Kegelbahn, |
| e) | des Dorfgemeinschaftsraumes (ehemalige Gaststätte) und |
| f) | der Küche. |
Nutzungsberechtigt sind ausschließlich die Gremien und Einrichtungen der Ortsgemeinde, die Bechtheimer Vereine, Parteien, Kirchen und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales, kulturelles und / oder öffentliches Interesse vorliegt, sowie die Einwohnerinnen und Einwohner.
Für gewerbliche Nutzungen steht die Sport- und Kulturhalle ausschließlich für Bechtheimer Unternehmen zur Verfügung.
Für Feiern privater Natur ist eine Nutzung der Sport- und Kulturhalle nicht möglich.
Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar.
(2) Die Überlassung der Räume und Einrichtungen erfolgt entgeltlich aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Benutzungsordnung ist. Etwaige Terminvormerkungen sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte. Mündliche Abreden sind unwirksam.
(3) Die Benutzung der unter Abs. 1 b und c genannten Räume und Anlagen durch die Sportvereine ist zu Trainingszwecken unentgeltlich. Die maximal zweimalige jährliche Benutzung der unter Abs. 1 a, b und e genannten Räume ist zur Durchführung von Veranstaltungen für alle in der Ortsgemeinde ansässigen Vereine kostenfrei, wenn keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Gleiches gilt für alle gemeindlichen Körperschaften, Parteien, Kirchen und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales, kulturelles und / oder öffentliches Interesse vorliegt.
(4) Die Kostenfreiheit nach Abs. 3 gilt nicht für
| • | die Verwaltungsgebühren zwecks Genehmigungen nach § 3 |
| • | die bauaufsichtliche Abnahme der Bühne nach § 4 Abs. 1 |
| • | die Übernahme des Versicherungsschutzes nach § 7 |
| • | die Zuschläge bei verspäteter Rückgabe nach § 8 Abs. 2 |
| • | die Bereitstellung von Personal der Ortsgemeinde nach § 1 Abs. 5 |
| • | die Energiepauschale nach § 6 Abs. 5. |
(5) Die Ortsgemeinde stellt ihre technischen Einrichtungen wie Bühne u.ä. nur dann zur Verfügung, wenn der Benutzer eine technisch vorgebildete Person stellt, die eine entsprechende Unterweisung erhalten hat, welche die Geräte bedient oder aufbaut bzw. der Auf- und Abbau und / oder wenn die Bedienung durch das Personal der Ortsgemeinde gegen Kostenerstattung erfolgen.
(1) Die Ortsgemeinde stellt jährlich zusammen mit den in § 1 Abs. 3 genannten Benutzern sowie dem Schulträger oder dessen Beauftragtem einen Veranstaltungskalender auf. Die Interessenten müssen die Belegungswünsche für die unter § 1 Abs. 1 genannten Räume, die im Veranstaltungskalender nicht enthalten sind oder davon abweichen, mindestens 10 Wochen vor dem Belegungstermin der Gemeinde schriftlich mitteilen. Über die Vergabe der Belegungswünsche, außer der Kegelbahn, wird nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Gemeinde entschieden.
Veranstaltungen der Gemeinde, der Schule und der ortsansässigen Sportvereine im Rahmen der Vereinssatzung haben in dieser Reihenfolge vor den Veranstaltungen anderer Interessenten in jedem Fall Vorrang.
Belegungswünsche von Sportvereinen, die während des Jahres gegründet werden, können nur in freien Belegungszeiten berücksichtigt werden.
(2) Der Schulsport und der regelmäßige Sportbetrieb dürfen durch die Vergabe von Räumlichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Es sei denn in Ausnahmefällen und wenn die Vergabe im besonderen Interesse der Gemeinde liegt.
(3) Bei Mietung der Kegelbahn haben sich die Mitglieder der Kegelmannschaft und deren Besucher so zu verhalten, dass dem nachfolgenden Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt die Einrichtungen und Sitzgelegenheiten in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Jeder Kegelmannschaft stehen pro Kegelbahn nur die Hälfte der eingerichteten Sitz- und Tischgelegenheiten zur Verfügung.
Treten Störungen bei den technischen Einrichtungen der Kegelbahn auf, sind diese sofort dem Verwalter der Kegelbahn bzw. der Ortsgemeindeverwaltung zu melden.
Der Benutzer verpflichtet sich, allen polizeilichen Vorschriften zu entsprechen (z.B. Feiertagsgesetz, Versammlungsrecht, Lärmschutzverordnung und dgl.). Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde sowie die Beachtung aller Bestimmungen, den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht. Die notwendigen polizeilichen und steuerlichen Anmeldungen für die Veranstaltung ebenso wie die Anmeldung zur GEMA sowie die Entrichtung der erforderlichen Gebühren und Steuern sind Sache des Benutzers.
Anträge auf Genehmigung für Tanz-, Vergnügungsveranstaltungen einschließlich Tombolas, Sammlungen und Polizeistundenverlängerungen sind an die Verbandsgemeindeverwaltung Westhofen zu richten.
(1) Vor der Benutzung von Räumen und Einrichtungen in der Sport- und Kulturhalle hat der Benutzer der Ortsgemeindeverwaltung einen Verantwortlichen zu benennen, der sich vor der Benutzung davon zu überzeugen hat, dass die bereitgestellten Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Bringt der Verantwortliche bei Übernahme keine Beanstandungen vor, gelten die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände als einwandfrei übernommen.
Der Benutzer hat die Räume und Anlagen eigenverantwortlich im Hinblick auf die Beachtung von Verkehrssicherungsvorschriften und die allgemeine Verkehrssicherheit hin zu prüfen.
Übernimmt der Benutzer den Aufbau der Bühne selbst, so hat er diesen streng nach den vor dem Aufbau einzuholenden Direktiven und Anleitungen des vom der Ortsgemeindeverwaltung bestimmten Beauftragten der Gemeinde vorzunehmen.
Die Bühne darf erst zur Benutzung freigegeben werden, wenn sie nach dem Aufbau vom Kreisbauamt bauaufsichtlich abgenommen wurde; die Antragstellung und Übernahme der Gebühren sind Sache des Mieters.
(2) Nach Beendigung der Benutzung hat der Verantwortlich mit einem Beauftragten der Ortsgemeinde zu prüfen, ob die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind. Er verlässt als Letzter die Halle und sorgt für deren ordnungsgemäße Schließung.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Einrichtungen des Hauses pfleglich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die von ihm und seinen Gästen an und in der Halle und deren Einrichtungen verursacht werden. Schadhafte Geräte, Anlagen und Räumlichkeiten dürfen nicht benutzt werden. Sie sind unverzüglich der Ortsgemeindeverwaltung oder dem Verantwortlichen bzw. dem Verwalter der Kegelbahn zu melden.
(4) Das Anbringen von Dekorationen und Informationen aller Art ist vorher mit der Ortsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten abzusprechen. Auflagen sind einzuhalten. Wenn die Dekoration und Bestuhlung oder sonstige vom Benutzer eingebrachte Gegenstände nicht rechtzeitig, wie vereinbart, entfernt werden, erfolgt die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die entstandenen Kosten sind vom Benutzer zu erstatten. Für Nachteile, die der Ortsgemeinde aus der nicht rechtzeitigen Entfernung der eingebrachten Gegenstände entstehen, haftet der Benutzer.
(5) Bei Stromentnahme (z.B. für Beleuchtungseinrichtungen) ist die hierfür mit 25 KW Leistungsabgabe separate Steckdose zu benutzen.
(6) Das Mitbringen von Tieren in die Halle ist nicht erlaubt. Bei besonderen Veranstaltungen mit Tieren müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(7) Für abhanden gekommene Garderobe übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Fundsachen sind bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.
(8) Bei allen Veranstaltungen in den nicht verpachteten Räumen wird das Hausrecht durch den jeweiligen Veranstalter ausgeübt.
Seine Anweisungen sind bindend. Ein Vertreter oder Beauftragter der Ortsgemeinde hat bei allen Veranstaltungen kostenlos Zutrittsrecht.
(9) Bei Tanzveranstaltungen hat der Benutzer zum Schutze des Sportbodens diesen mit einem Schutzbelag zu versehen oder die Bühne als Tanzfläche zu verwenden.
(10) Die Bestuhlungspläne sind einzuhalten.
Der Veranstalter ist in der Wahl des Bezuges von Speisen und Getränken frei. Die ggf. notwendige Einholung einer Ausschankgenehmigung obliegt dem Veranstalter.
(1) Die Höhe des Nutzungsentgeltes für die überlassenen Räumlichkeiten richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Bemessung der Entgelte für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen für die Sport- und Kulturhalle.
(2) Bei der Vermietung der in § 1 Abs. 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen für gewerbliche Nutzungen an Benutzer kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung verlangt werden, die mindestens in Höhe des doppelten Mietbetrages liegt.
(3) Die Einzahlung der Sicherheitsleistung ist spätestens am dritten Werktag vor dem Veranstaltungstermin der Ortsgemeindeverwaltung gegenüber nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Eine Kaution ist bei Abschluss des Mietvertrages bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Räume und Einrichtungen zu hinterlegen; gilt nicht für die Kegelbahn.
(5) Es wird eine Energiepauschale für die Vermietung der Halle (§ 1 Abs. 1b) je Veranstaltung erhoben. Die Energiepauschale ist in den Richtlinien über die Bemessung der Entgelte für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Sport- und Kulturhalle festzulegen.
(1) Die Ortsgemeinde übernimmt für die vom Benutzer zu der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände und für die dort anlässlich der Veranstaltung einkehrenden Personen keinerlei Haftung. Die Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers. Dieser übernimmt für die Dauer der Mietzeit eigenverantwortlich ohne Verschuldensnachweis die Haftung des Gebäudeeigentümers für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen könnten. Die Haftung des Benutzers erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Besucher am bzw. im Gebäude einschließlich Außenanlage entstehen.
(2) Lässt sich ein Schadensverursacher nicht ermitteln, so haftet im Verhältnis zur Ortsgemeinde der in der Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 benannte Verantwortliche persönlich. Es ist eine (Privat-) Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(3) In der Halle befindet sich kein öffentliches Telefon. Der Benutzer und/oder der Veranstalter sorgen eigenverantwortlich dafür, dass ein Notruf jederzeit gewährleistet ist. Es wird empfohlen, mindestens ein Mobiltelefon bei jeder Benutzung der Halle mitzuführen.
(1) Alle Betriebseinrichtungen und Inventargegenstände werden in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben und sind in gleicher Weise zurückzugeben (reinlich und gepflegt).
Die Übergabe hat spätestens einen Tag nach der Veranstaltung zu erfolgen. Für Beschädigungen jeglicher Art, insbesondere für zerbrochene oder abhanden gekommene Gegenstände haftet der Benutzer uneingeschränkt.
(2) Räumt der Benutzer den gemieteten Raum nicht zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit, so wird pro angefangener Stunde ein Mietzuschlag von 20 % der normalen Miete berechnet. Die Ortsgemeinde kann Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verlangen.
(3) Beim Rücktritt vom Vertrag haftet der Benutzer für den vollen Mietausfall. Soweit eine anderweitige Vermietung erfolgt, für eine evtl. Mindereinnahme. Erfolgt der Rücktritt spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, so sind 20 % der vereinbarten Mietsumme als Unkostenersatz fällig. Wird von dem Benutzer eine Veranstaltung nicht fristgerecht abgesagt, so dass eine weitere Vermietung der Räumlichkeiten nicht möglich ist, bleibt die Mietpreisforderung, auch wenn die Veranstaltung nicht stattgefunden hat, mit 50 % bestehen.
(4) Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Benutzung der vermieteten Räume und Einrichtungen untersagt werden. Die Ortsgemeinde behält sich vor, bei einem wichtigen Grund den Vertag fristlos zu kündigen.
(5) Erfolgt die fristlose Kündigung aus Gründen, die in der Person des Benutzers liegen, steht der Ortsgemeinde dennoch die Miete in voller Höhe zu. Ein Schadensersatzanspruch des Benutzers ist ausgeschlossen.
Erfolgt die fristlose Kündigung aus anderen Gründen, entfällt der Mietanspruch. Weitergehende Ansprüche des Benutzers werden auf den zweifachen Mietbetrag beschränkt.
Als Kosten für eine Mahnung werden 15,00 € für die der Gemeinde zustehenden Ansprüche vereinbart.
Die Verzugszinsen betragen 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Worms vereinbart, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand gilt.
Diese Benutzungsordnung für die Sport- und Kulturhalle tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die seither geltende Benutzungsordnung vom 09.11.2001 in der Fassung vom 10.09.2015 außer Kraft.
Sollten Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht berührt werden.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch unter www.vg-wonnegau.de einsehbar)