§ 1
Für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Sport- und Kulturhalle wird eine Energiepauschale und Miete erhoben.
§ 2
| (1) 1. | Die Energiepauschale beträgt für die Nutzung der Sporthalle mit Regieraum |
| a) je Veranstaltung im Sommer (Mai bis September) = — 100,00 EURO | |
| b) je Veranstaltung im Winter (Oktober bis April) = — 200,00 EURO | |
| 2. | Die Miete beträgt für die Benutzung pro Tag |
| a) für die Sporthalle mit Regieraum = — 160,00 EURO | |
| b) für den Vereinsraum (Spiegelsaal) im Obergeschoss = — 40,00 EURO | |
| c) für den Dorfgemeinschaftsraum (ehemalige Gaststätte) = — 75,00 EURO | |
| ca) für örtliche Vereine ab der 3. Nutzung im Jahr = — 50,00 EURO | |
| d) für die Küche (ehemalige Gaststätte) = — 75,00 EURO | |
| da) für örtliche Vereine = — 50,00 EURO | |
| 3. | Der Zuschlag für die Bereitstellung der Bühne beträgt |
| (ohne Auf- und Abbau durch die Ortsgemeinde) = — 60,00 EURO | |
| 4. | Für die Bereitstellung von Personal der Ortsgemeinde |
| beträgt der Zuschlag je Stunde pro Person = — 25,00 EURO | |
| 5. | Die Kaution, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe zurückgezahlt wird, beträgt |
| a) für die Sporthalle mit Regieraum = — 150,00 EURO | |
| b) für den Dorfgemeinschaftsraum (ehemalige Gaststätte) = — 25,00 EURO | |
| c) für die Küche = — 200,00 EURO | |
| 6. | Für die Benutzung der Kegelbahn werden berechnet |
| je Stunde und Bahn = — 6,00 EURO |
(2) Den örtlichen Vereinen wird die Sporthalle mit Regieraum zweimal jährlich mietfrei zur Verfügung gestellt. Satz 1 gilt entsprechend für den Dorfgemeinschaftsraum (ehemalige Gaststätte). Die Energiepauschale wird auch in diesem Fall berechnet.
(3) Bei gewerblicher Nutzung erhöhen sich die Mietsätze nach Abs. 1 Nr. 2 a, 2 b, 3 und 5 jeweils um 50 %. Ein Anspruch auf Personalbereitstellung besteht nicht.
(4) Als Benutzung im Sinne von Abs. 1 gilt jeweils die Zeit von 12.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Vor- und Nachzeiten bis maximal ½ Tag (Auf- und Abbau der Einrichtungen) sind dann entgeltfrei, wenn keine anderweitige Benutzung oder Verpachtung erfolgt.
(5) Die Räumlichkeiten werden komplett gereinigt zurückgegeben. Die Böden sind feucht zu wischen. Eine Reinigung durch die Reinigungskraft der Ortsgemeinde kann mit der Ortsgemeindeverwaltung vereinbart werden.
(6) Für die mehrtägige Benutzung wird ein entsprechend Vielfaches der einfachen Miete erhoben. Nach Mitternacht endende Veranstaltungen gelten allein wegen dieses Umstandes nicht als mehrtägig. Dies gilt nicht für die Energiepauschale.
(7) Das Geschirr und weitere Küchenutensilien werden in 12er Einheiten verpackt und nach Gästeangabe abgezählt herausgegeben.
Für fehlendes Geschirr werden folgende Ausgleichszahlungen erhoben:
| je Glas: | 3,00 EURO | |
| je Teller: | 2,50 EURO | |
| je Tasse | 2,50 EURO | |
| je Besteck: | 1,50 EURO | |
| Pfannen, Töpfe, Fleischmesser u.a. | zum Wiederbeschaffungswert. |
§ 3
Die Energiepauschale, Miete und Kaution sind bei Abschluss des Mietvertrages zu zahlen.
§ 4
In begründeten Einzelfällen kann der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Energiepauschale und die Miete nach § 2 Nrn. 1 - 3 bis zu 50 % ermäßigen oder eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangen.
§ 5
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 10.09.2015 außer Kraft.
§ 6
Sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie oder einer künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Richtlinie nicht berührt werden.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch unter www.vg-wonnegau.de einsehbar)