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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 45/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze in den Ortsgemeinden und der Stadt Osthofen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Schonfrist für brütende Vögel seit Ende September beendet ist und somit jede/r Grundstückseigentümer/in verpflichtet ist, alle Hecken, Sträucher und Bäume, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, entsprechend zurückzuschneiden.

Die Grundstücksgrenze ist zumeist durch einen Zaun oder eine Mauer, ansonsten durch den Gehsteigbelag oder den Straßenbelag deutlich sichtbar abgegrenzt.

Über Gehsteigen darf bis auf eine Höhe von 2,5 Metern und über Straßen und Wegen ohne Gehsteig bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Metern nichts in den Verkehrsraum hineinragen. Dies ist im Landesstraßengesetz geregelt. Diese Abstandsregel gilt ab der Grundstücksgrenze senkrecht in die Höhe.

Sollten Sie selbst nicht dazu in der Lage sein, so sind Sie verpflichtet, den Rückschnitt von geeigneten Fachleuten vornehmen zu lassen. Auch wenn die Hecke bereits seit Jahren über die Grundstücksgrenze hinausragt, ist dies kein Grund einen radikalen Rückschnitt nicht vorzunehmen.

Es wird darum gebeten, darauf zu achten, dass dauerhaft nichts außerhalb der zuvor genannten Grenzen in den Verkehrsraum hineinragt und ein regelmäßiger Rückschnitt außerhalb der Schonfristen (Anfang März bis Ende September) erfolgt.

In den nächsten Wochen werden die Ortsgemeinden, die Stadt Osthofen oder die von Ihr beauftragten Personen und der Kommunale Vollzugsdienst verstärkt darauf achten, dass entsprechende Rückschnitte erfolgen.

Osthofen, den 30.11.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
FB 3
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen

(Der Inhalt der Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)