Der Ortsgemeinderat von Dittelsheim-Heßloch hat in seiner Sitzung am 28.10.2025 aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der aktuellen Fassung in Verbindung mit § 24 GemO für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch beabsichtigt die Schaffung von Parkplätzen in der Nähe der gemeindlichen Kindertagesstätte „Regenbogen“. Diese sollen während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte den Mitarbeitenden und außerhalb der Öffnungszeiten den Anwohnerinnen und Anwohnern zur Verfügung stehen. Mit der Schaffung von Parkmöglichkeiten soll die Parksituation in der Schulstraße verbessert werden. Die Sicherung der Flächen soll mittels dieser Satzung gewährleistet werden.
Der Geltungsbereich der Satzung wird durch den beigefügten Plan konkretisiert und umfasst die Grundstücke Gemarkung Dittelsheim, Flur 1 Nr. 296, 343/7 und 413/50.
Im Geltungsbereich dieser Satzung wird ein nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mögliches besonderes Vorkaufsrecht geltend gemacht, um Grundstücke erwerben zu können, die zur Schaffung der Parkflächen benötigt werden.
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften §§ 214 und 215 BauGB
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung durch diese Satzung sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen.
Die Satzungsunterlagen können sowohl bei der Ortsgemeindeverwaltung Dittelsheim-Heßloch, Bahnhofstraße 57 in 67596 Dittelsheim-Heßloch, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters donnerstags von 16.30 bis 18.30 Uhr als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, in 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.2 eingesehen werden.