Regelt die Nutzung der Werbetafeln / Ortstafeln an den Ortseingängen.
Gilt für das gesamte Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortslage.
| (1) | Standort: An den Hauptzufahrtsstraßen |
| (2) | Größe: 5,00 m breit x 2,03 m hoch |
| (3) | Art der Werbung: |
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| Banner sind zulässig in den Größen: |
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| 240 cm x 90 cm |
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| 120 cm x 120 cm |
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| oder kleiner |
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| • Material: witterungsbeständiges Mesh (winddurchlässig) |
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| • Keine Leuchtwerbung oder animierte Inhalte. |
| (4) | Es darf keine Leiter angelegt werden (Stehleiter kann im Bauhof geliehen werden) |
Die Ortstafeln stehen vorrangig Vereinen, Institutionen und Gewerbetreibenden, die sich an den Kosten beteiligt haben, zur Verfügung.
Ferner dürfen diese von den ortsansässigen Kindertagesstätten und der Grundschule kostenfrei genutzt werden.
| • | Die Gemeinde bleibt Eigentümerin der Tafeln. |
| • | Pflege und Wartung obliegen dem Bauhof. |
| • | Werbung oder Hinweise dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde angebracht oder geändert werden. |
| (1) | Politische Werbung ist untersagt. |
| (2) | Dauerwerbung ist nicht gestattet. |
| (3) | Die maximale Nutzungsdauer beträgt 16 Wochen. |
Bei Verstoß gegen Gestaltungs- oder Nutzungsregeln kann die Gemeinde die Entfernung veranlassen. Nach dem Ende der beworbenen Veranstaltung ist die Werbung durch den Nutzer zu entfernen. Gleiches gilt bei Aufgabe des Betriebs/Vereins.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)