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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Nutzungsordnung für „Werbung“ an Ortstafeln der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 28.10.2025

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Regelt die Nutzung der Werbetafeln / Ortstafeln an den Ortseingängen.

Gilt für das gesamte Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortslage.

§ 2 Aufbau und Gestaltung

(1)

Standort: An den Hauptzufahrtsstraßen

(2)

Größe: 5,00 m breit x 2,03 m hoch

(3)

Art der Werbung:

Banner sind zulässig in den Größen:

240 cm x 90 cm

120 cm x 120 cm

oder kleiner

• Material: witterungsbeständiges Mesh (winddurchlässig)

• Keine Leuchtwerbung oder animierte Inhalte.

(4)

Es darf keine Leiter angelegt werden (Stehleiter kann im Bauhof geliehen werden)

§ 3 Berechtigte Nutzer

Die Ortstafeln stehen vorrangig Vereinen, Institutionen und Gewerbetreibenden, die sich an den Kosten beteiligt haben, zur Verfügung.

Ferner dürfen diese von den ortsansässigen Kindertagesstätten und der Grundschule kostenfrei genutzt werden.

§ 4 Verantwortung / Instandhaltung

Die Gemeinde bleibt Eigentümerin der Tafeln.

Pflege und Wartung obliegen dem Bauhof.

Werbung oder Hinweise dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde angebracht oder geändert werden.

§ 5 Ausschlusstatbestände / Befristungen

(1)

Politische Werbung ist untersagt.

(2)

Dauerwerbung ist nicht gestattet.

(3)

Die maximale Nutzungsdauer beträgt 16 Wochen.

§ 6 Entfernung / Änderung

Bei Verstoß gegen Gestaltungs- oder Nutzungsregeln kann die Gemeinde die Entfernung veranlassen. Nach dem Ende der beworbenen Veranstaltung ist die Werbung durch den Nutzer zu entfernen. Gleiches gilt bei Aufgabe des Betriebs/Vereins.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 14.11.2025
Frank Heeb
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 14.11.2025
Frank Heeb
Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)