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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 28.10.2025

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Präambel

Die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch stellt an der Kloppberghalle, auf dem hinteren Bereich des Grundstücks, einen Wohnmobilstellplatz zur Verfügung. Um eine ordnungsgemäße Nutzung zu gewährleisten, hat der Ortsgemeinderat Dittelsheim-Heßloch diese Benutzungsordnung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Der Wohnmobilstellplatz der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch dient der kurzfristigen Beherbergung von Gästen mit Wohnmobilen zu touristischen Zwecken.

(2) Die Nutzung des Stellplatzes ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf einen Stellplatz oder eine bestimmte Ausstattung.

§ 2

Nutzungsberechtigte Fahrzeuge

(1) Nutzungsberechtigt sind ausschließlich straßenverkehrszugelassene Wohnmobile und Gespanne.

(2) Nicht erlaubt sind:

  • Zelte,
  • Pkw oder Lkw (auch zum Übernachten),
  • sonstig Fahrzeuge, die nicht als Wohnmobil oder Gespann im Sinne dieser Verordnung gelten.

§ 3

Nutzungsdauer

(1) Die maximale Standdauer beträgt 3 Nächte.

(2) Eine Verlängerung der Standzeit ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Frist ist der Stellplatz umgehend zu räumen.

(3) Eine Wiederbelegung innerhalb von 7 Tagen nach Abreise ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung zulässig.

(4) Während der alljährlichen „Kerb“ (i.d.R. am letzten Wochenende im Juni) sind die Stellplätze nicht nutzbar.

§ 4

Stromversorgung

(1) Die Stromversorgung erfolgt über einen Stromautomaten.

(2) Die Stromnutzung ist kostenpflichtig. Es gelten die am Automaten ausgehängten Preise und Nutzungsbedingungen.

(3) Manipulationen am Stromautomaten sind untersagt und führen zum dauerhaften Nutzungsausschluss.

(4) Der Betrieb von Stromaggregaten ist nicht gestattet.

§ 5

Ordnung und Sauberkeit

(1) Der Stellplatz ist sauber zu halten und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.

(2) Das Ablassen von Grauwasser oder Fäkalien ist strengstens untersagt.

(3) Offenes Feuer sowie das Grillen mit Holzkohle sind verboten.

§ 6

Verhalten auf dem Stellplatz

(1) Es ist auf Ruhe und gegenseitige Rücksichtnahme zu achten.

(2) Zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr gilt Nachtruhe.

(3) Reservierungen oder das Freihalten von Stellplätzen sind nicht erlaubt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen führen zum Ausschluss der Benutzung. In diesen Fällen ist der Wohnmobilstellplatz nach Aufforderung durch die Ortsgemeindeverwaltung oder das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau sofort zu verlassen.

§ 7

Haftung und Beschädigung

(1) Die Benutzung des Stellplatzes geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Ortsgemeinde oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird. Der Stellplatzbenutzer stellt den Straßenbaulastträger bzw. die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung frei von Entschädigungsansprüchen für Schäden, welche im Rahmen der Platznutzung entstehen.

(2) Bei Sachbeschädigungen und/oder Verunreinigungen behält sich die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch eine Ersatzvornahme vor. Die Kosten sind vom Schadensverursacher zu erstatten.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 14.11.2025
Frank Heeb, Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 14.11.2025
Frank Heeb, Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)