| I. Reihengrabstätten | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 | ab 01.01.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 | |
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | ||||||
| a) Tot- oder Fehlgeburten („Sternenkinder“) gem. § 8 Abs. 2 und 3 BestG | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | |
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 227,32 € | 279,64 € | 331,96 € | 384,28 € | 436,60 € | |
| c) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | |
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) | Urnenreihengrabstätte — 126,60 € |
| b) | anonyme Urnenreihengrabstätte — 660,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| 1. Wahlgrabstätten | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 | ab 01.01.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte | ||||||
| nach § 2 der Friedhofssatzung für | ||||||
| aa) eine einstellige Grabstätte | 1.292,72 € | 1.539,04 € | 1.785,36 € | 2.031,68 € | 2.278,00 € | |
| ab) eine zweistellige Grabstätte | 2.585,44 € | 3.078,08 € | 3.570,72 € | 4.063,36 € | 4.556,00 € | |
| ac) eine dreistellige Grabstätte | 3.878,16 € | 4.617,12 € | 5.356,08 € | 6.095,04 € | 6.834,00 € | |
| ad) für jede weitere Grabstelle | 1.292,70 € | 1.539,40 € | 1.785,36 € | 2.031,68 € | 2.278,00 € | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | ||||||
| ba) eine einstellige Grabstätte | 43,09 € | 51,30 € | 59,51 € | 67,72 € | 75,93 € | |
| bb) eine zweistellige Grabstätte | 86,18 € | 102,60 € | 119,02 € | 135,45 € | 151,87 € | |
| bc) eine dreistellige Grabstätte | 129,27 € | 153,04 € | 178,54 € | 203,17 € | 227,80 € | |
| bd) jede weitere Grabstelle | 43,09 € | 51,30 € | 59,51 € | 67,72 € | 75,93 € |
Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben. |
2. Urnenwahlgrabstätten — ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte — 478,50 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr — 15,95 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben. |
3. Urnenwahlgrabstätten in den Urnenwänden — ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand für eine |
| aa) | Urnenkammer für 2 Urnen — 1.150,00 € |
| ab) | Urnenkammer für 4 Urnen — 2.300,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen |
| ba) | bei einer Urnenkammer für 2 Urnen je Jahr — 38,34 € |
| bb) | bei einer Urnenkammer für 4 Urnen je Jahr — 76,66 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts. | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit |
| werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 3a) erhoben. | |
| d) | Gebühr für die endgültige Beisetzung von Urnen aus den Urnenkammern nach Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist auf dem Friedhof je Urne — 130,00 € |
| 3. Rasengrabstätten | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 | ab 01.01.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Rasengrabstätte | 3.958,40 € | 4.686,30 € | 5.413,30 € | 6.141,20 € | 6.870,00 € |
| b) Verlängerung des Rasengrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr | 158,34 € | 187,45 € | 216,53 € | 245,65 € | 274,80 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung. |
III. Urnengrabstätten im Ruhehain ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) | Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urnenplatz — 489,00 € |
| b) | Verlängerung bei späteren Beisetzungen je Jahr — 19,56 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung. |
IV. Zu Lebzeiten angekaufte Grabstätten
Für die Rückabwicklung zu Lebzeiten angekaufter Grabstätten wird eine Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von — 75,00 €
V. Ausheben und Schließen der Gräber — ab 01.01.2024 und Folgejahre
Herstellen von Gräbern
| a) | Herstellung eines Normalgrabes für eine Tot- oder Fehlgeburt („Sternenkind“) — 54,00 € |
| b) | Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene |
| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 276,00 € | |
| c) | Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene |
| ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 540,00 € | |
| d) | Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene |
| ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit — 620,00 € | |
| e) | Maschinelle Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene |
| ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 640,00 € | |
| f) | Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene |
| ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit — 790,00 € | |
| g) | Herstellung eines Urnengrabes — 165,00 € |
| h) | Herstellung eines Urnengrabes im Ruhehain — 185,00 € |
| i) | Stundenlohn für zusätzliche Leistungen für Mitarbeiter — 48,00 € |
| j) | Stundenlohn für Maschineneinsatz inkl. Fahrer (z. B. Bagger) — 100,00 € |
| k) | Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten. |
| l) | Stellung von Hilfskräften durch die Stadt für die Durchführung einer Bestattung oder Beisetzung (keine Trägerleistung; z. B. Beisetzung in Urnenkammer, anonyme Beisetzung) |
| pro angefangene Stunde — 55,00 € | |
| Zuzüglich zu den Gebühren a) - j) wird ein Verwaltungsgebührenanteil in Höhe von 5 % erhoben. |
VI. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen
| a) | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch |
| ein von der Stadt zu beauftragendes gewerbliches Unternehmen | |
| vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem | |
| Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten. | |
| b) | Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. V zu zahlen |
VII. Leichenüberführung
| a) | Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch |
| das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt, | |
| die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben. | |
| b) | Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkung |
| der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten | |
| Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt. | |
| c) | Soweit die Stadt für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch |
| genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten. |
VIII. Benutzung der Trauerhalle/Kühlung/Stele im Ruhehain — ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) | Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühleinrichtung |
| aa) | bis zu 4 Tagen — 74,20 € |
| ab) | für jeden weiteren Tag — 18,55 € |
| b) | Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung — 145,00 € |
| c) | Anteil Stele für Namenstafel — 65,00 € |
Die Gebühren betragen für
| a) | die Ausstellung einer Graburkunde — 15,00 € |
| b) | die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) — 10,00 € |
| c) | die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer |
| Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte — 10,00 € | |
| d) | die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen — 5,00 € |
| Nutzungsberechtigten | |
| e) | die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von |
| ea) Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen | |
| baulichen Anlagen oder deren Änderung — 60,00 € | |
| eb) Steinplatten für eine Rasengrabstätte — 30,00 € | |
| ec) privaten Sitzmöglichkeiten auf zugeteilten Grabstätten — 60,00 € | |
| f) | die gewerbsmäßige Ausführung von Grabanlagen oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten |
| (§ 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr — 60,00 € | |
| g) | die Zustimmung der Stadt zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung — 10,00 € |
| h) | die Zustimmung der Stadt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung |
| von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale — 50,00 € | |
| i) | die Zustimmung der Stadt zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß |
| § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung | |
| ia) | für Leichen — 75,00 € |
| ib) | für Aschen — 50,00 € |
| j) | die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Stadt |
| wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf | |
| Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte Bestattung oder | |
| ja) | für Leichen — 35,00 € |
| jb) | für Aschen — 25,00 € |
X. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen ab 01.01.2024 und Folgejahre
1. Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
| a) | Grabmal — 92,40 € |
| b) | Einfassung — 77,70 € |
| c) | Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) — 73,50 € |
| d) | Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) — 50,40 € |
| 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | |
| a) | Grabmal — 149,10 € |
| b) | Einfassung — 115,50 € |
| c) | Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) — 110,25 € |
| d) | Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) — 99,75 € |
| 3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstätten | |
| a) | Grabmal — 187,95 € |
| b) | Einfassung — 137,55 € |
| c) | Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) — 137,55 € |
| d) | Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) — 117,60 € |
| e) | Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 25 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben. |
| Bei dreistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % | |
| auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben | |
| Bei vier- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben | |
| 4. Urnenwahlgrabstätten | |
| a) | Grabmal — 89,25 € |
| b) | Einfassung — 73,50 € |
| c) | Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) — 68,25 € |
| d) | Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) — 52,50 € |
| 5. Urnenreihengrabstätten | |
| a) | Grabmal — 73,50 € |
| b) | Einfassung — 63,00 € |
| c) | Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) — 68,25 € |
| d) | Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) — 36,75 € |
| 6. Rasensarggrabstätten | |
| Steinplatte für Rasensarggrabstätte — 26,25 € | |
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)