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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 49/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osthofen vom 04.12.2023

I. Reihengrabstätten

ab 01.01.2024

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026

ab 01.01.2027

ab 01.01.2028

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) Tot- oder Fehlgeburten („Sternenkinder“) gem. § 8 Abs. 2 und 3 BestG

68,00 €

68,00 €

68,00 €

68,00 €

68,00 €

b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

227,32 €

279,64 €

331,96 €

384,28 €

436,60 €

c) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

797,00 €

797,00 €

797,00 €

797,00 €

797,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  ab 01.01.2024 und Folgejahre

a)

Urnenreihengrabstätte  —  126,60 €

b)

anonyme Urnenreihengrabstätte  —  660,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Wahlgrabstätten

ab 01.01.2024

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026

ab 01.01.2027

ab 01.01.2028

a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte

nach § 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine einstellige Grabstätte

1.292,72 €

1.539,04 €

1.785,36 €

2.031,68 €

2.278,00 €

ab) eine zweistellige Grabstätte

2.585,44 €

3.078,08 €

3.570,72 €

4.063,36 €

4.556,00 €

ac) eine dreistellige Grabstätte

3.878,16 €

4.617,12 €

5.356,08 €

6.095,04 €

6.834,00 €

ad) für jede weitere Grabstelle

1.292,70 €

1.539,40 €

1.785,36 €

2.031,68 €

2.278,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

ba) eine einstellige Grabstätte

43,09 €

51,30 €

59,51 €

67,72 €

75,93 €

bb) eine zweistellige Grabstätte

86,18 €

102,60 €

119,02 €

135,45 €

151,87 €

bc) eine dreistellige Grabstätte

129,27 €

153,04 €

178,54 €

203,17 €

227,80 €

bd) jede weitere Grabstelle

43,09 €

51,30 €

59,51 €

67,72 €

75,93 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben.

2. Urnenwahlgrabstätten  —  ab 01.01.2024 und Folgejahre

a)

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte  —  478,50 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr  —  15,95 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben.

3. Urnenwahlgrabstätten in den Urnenwänden  —  ab 01.01.2024 und Folgejahre

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand für eine

aa)

Urnenkammer für 2 Urnen  —  1.150,00 €

ab)

Urnenkammer für 4 Urnen  —  2.300,00 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen

ba)

bei einer Urnenkammer für 2 Urnen je Jahr  —  38,34 €

bb)

bei einer Urnenkammer für 4 Urnen je Jahr  —  76,66 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 3a) erhoben.

d)

Gebühr für die endgültige Beisetzung von Urnen aus den Urnenkammern nach Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist auf dem Friedhof je Urne  —  130,00 €

3. Rasengrabstätten

ab 01.01.2024

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026

ab 01.01.2027

ab 01.01.2028

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Rasengrabstätte

3.958,40 €

4.686,30 €

5.413,30 €

6.141,20 €

6.870,00 €

b) Verlängerung des Rasengrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr

158,34 €

187,45 €

216,53 €

245,65 €

274,80 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung.

III. Urnengrabstätten im Ruhehain ab 01.01.2024 und Folgejahre

a)

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urnenplatz  —  489,00 €

b)

Verlängerung bei späteren Beisetzungen je Jahr  —  19,56 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung.

IV. Zu Lebzeiten angekaufte Grabstätten

Für die Rückabwicklung zu Lebzeiten angekaufter Grabstätten wird eine Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von  —  75,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber  —  ab 01.01.2024 und Folgejahre

Herstellen von Gräbern

a)

Herstellung eines Normalgrabes für eine Tot- oder Fehlgeburt („Sternenkind“)  —  54,00 €

b)

Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  276,00 €

c)

Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  540,00 €

d)

Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit  —  620,00 €

e)

Maschinelle Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  640,00 €

f)

Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit  —  790,00 €

g)

Herstellung eines Urnengrabes  —  165,00 €

h)

Herstellung eines Urnengrabes im Ruhehain  —  185,00 €

i)

Stundenlohn für zusätzliche Leistungen für Mitarbeiter  —  48,00 €

j)

Stundenlohn für Maschineneinsatz inkl. Fahrer (z. B. Bagger)  —  100,00 €

k)

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

l)

Stellung von Hilfskräften durch die Stadt für die Durchführung einer Bestattung oder Beisetzung (keine Trägerleistung; z. B. Beisetzung in Urnenkammer, anonyme Beisetzung)

pro angefangene Stunde  —  55,00 €

Zuzüglich zu den Gebühren a) - j) wird ein Verwaltungsgebührenanteil in Höhe von 5 % erhoben.

VI. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen

a)

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch

ein von der Stadt zu beauftragendes gewerbliches Unternehmen

vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem

Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.

b)

Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. V zu zahlen

VII. Leichenüberführung

a)

Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch

das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt,

die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.

b)

Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkung

der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten

Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt.

c)

Soweit die Stadt für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch

genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten.

VIII. Benutzung der Trauerhalle/Kühlung/Stele im Ruhehain  —  ab 01.01.2024 und Folgejahre

a)

Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühleinrichtung

aa)

bis zu 4 Tagen  —  74,20 €

ab)

für jeden weiteren Tag  —  18,55 €

b)

Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung  —  145,00 €

c)

Anteil Stele für Namenstafel  —  65,00 €

IX. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden ab 01.01.2024 und Folgejahre und die Erteilung von Genehmigungen

Die Gebühren betragen für

a)

die Ausstellung einer Graburkunde  —  15,00 €

b)

die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb)  —  10,00 €

c)

die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer

Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte  —  10,00 €

d)

die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen  —  5,00 €

Nutzungsberechtigten

e)

die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von

ea) Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen

baulichen Anlagen oder deren Änderung  —  60,00 €

eb) Steinplatten für eine Rasengrabstätte  —  30,00 €

ec) privaten Sitzmöglichkeiten auf zugeteilten Grabstätten  —  60,00 €

f)

die gewerbsmäßige Ausführung von Grabanlagen oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten

(§ 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr  —  60,00 €

g)

die Zustimmung der Stadt zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung  —  10,00 €

h)

die Zustimmung der Stadt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale  —  50,00 €

i)

die Zustimmung der Stadt zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß

§ 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung

ia)

für Leichen  —  75,00 €

ib)

für Aschen  —  50,00 €

j)

die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Stadt

wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf

Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte Bestattung oder

ja)

für Leichen  —  35,00 €

jb)

für Aschen  —  25,00 €

X. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen ab 01.01.2024 und Folgejahre

1. Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

a)

Grabmal  —  92,40 €

b)

Einfassung  —  77,70 €

c)

Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)  —  73,50 €

d)

Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)  —  50,40 €

2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

a)

Grabmal  —  149,10 €

b)

Einfassung  —  115,50 €

c)

Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)  —  110,25 €

d)

Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)  —  99,75 €

3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstätten

a)

Grabmal  —  187,95 €

b)

Einfassung  —  137,55 €

c)

Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)  —  137,55 €

d)

Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)  —  117,60 €

e)

Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 25 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben.

Bei dreistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 %

auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben

Bei vier- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben

4. Urnenwahlgrabstätten

a)

Grabmal  —  89,25 €

b)

Einfassung  —  73,50 €

c)

Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)  —  68,25 €

d)

Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)  —  52,50 €

5. Urnenreihengrabstätten

a)

Grabmal  —  73,50 €

b)

Einfassung  —  63,00 €

c)

Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)  —  68,25 €

d)

Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)  —  36,75 €

6. Rasensarggrabstätten

Steinplatte für Rasensarggrabstätte  —  26,25 €

67574 Osthofen, den 04.12.2023
Thomas Goller, Stadtbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67574 Osthofen, den 04.12.2023
Thomas Goller, Stadtbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar)