Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz und aufgrund des Antrags des Gewerbe- und Verkehrsvereins der Stadt Osthofen vom 27.09.2024 wird die Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage für die Verkaufsstellen in der Stadt Osthofen am 27.04.2025 in der Stadt Osthofen erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Osthofen dürfen anlässlich des Ostovius-Marktes am
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, nach Maßgabe des § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz, geöffnet sein.
| 1. | Jugendliche, werdende sowie stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
| 2. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der in der Rechtsverordnung festgesetzten Ladenöffnungszeit und bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist. |
| 3. | Den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschäftigungsdauer Ersatzruhezeiten gemäß § 13 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz zu gewähren. |
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie über die diesen Personen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz, in der derzeit gültigen Fassung, geahndet.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), in der derzeit gültigen Fassung, als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wonnegau in Kraft.