Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand und Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtung
§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
§ 5 Ausschuss für Abwasserangelegenheiten
§ 6 Aufgaben des Ausschusses für Abwasserangelegenheiten
§ 8 Wirtschaftsplan und Kassenführung
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau wird nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen) der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck der Einrichtung ist,
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; |
| - | das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen und Abwasser aus Abwassergruben; |
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser der an die überörtlichen Anlagen angeschlossenen Gemeinden, nach den Bestimmungen der Zweckvereinbarungen zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 30.12.2016 bzw. mit der Verbandsgemeinde Eich vom 22.11.2017, aufzunehmen und zu beseitigen. |
(3) Die Abwasserbeseitigungseinrichtung wird in Erfüllung ihrerAufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; sie wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Wonnegau über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Die Einrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernde und ihr wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
Die öffentliche Einrichtung führt die Bezeichnung:
„Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau“.
Das Stammkapital der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau beträgt 2.562.000,00 Euro.
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Abwasserangelegenheiten und ihrer Stellvertreter, |
| 2. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 3. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 4. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung des Jahresverlustes, |
| 5. | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen, im Rahmen der Regelungen in der Hauptsatzung, |
| 7. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 8. | die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife des Entsorgungsbetriebes und |
| 9. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Die Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses für Abwasserangelegenheiten werden durch den Verbandsgemeinderat gewählt. Sie sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Die Anzahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau.
(1) Der Ausschuss hat über Angelegenheiten der Abwasserbeseitigungseinrichtung, für deren Beschlussfassung der Verbandsgemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.
(2) Der Ausschuss für Abwasserangelegenheiten entscheidet über die ihm in der Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten.
(1) Der Bürgermeister leitet die Abwasserbeseitigungseinrichtung im Rahmen der EigAnVO, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Ausschusses für Abwasserangelegenheiten. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung.
(2) Der Bürgermeister führt die laufenden Geschäfte der Abwasserbeseitigungseinrichtung, d.h. er nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen), |
| 4. | die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze im Einzelfall, |
| 5. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO, |
| 6. | der Einsatz des Personals, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung und |
| 9. | die Stundung von Forderungen bis zu 3 Jahren im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen. |
(1) Der aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Ausschuss für Abwasserangelegenheiten dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Für die Abwasserbeseitigungseinrichtung wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verwaltung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom 24.03.2015 außer Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)