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Amtsblatt VG Wonnegau
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Wonnegau vom 12.12.2023

Der Verbandsgemeinderat Wonnegau hat aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetztes (LAbwAG) in seiner Sitzung am 11.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabearten

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag

§ 2

Beitragsfähige Aufwendungen

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

§ 4

Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

§ 5

Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung.

§ 6

Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 7

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

§ 8

Vorausleistungen

§ 9

Ablösung des Einmalbeitrags

§ 10

Beitragsschuldner

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

III. Abschnitt: Laufende Entgelte

§ 12

Entgeltsfähige Kosten

§ 13

Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 14

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

§ 15

Vorausleistungen

§ 16

Ablösung

§ 17

Veranlagung und Fälligkeit

§ 18

Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen

§ 19

Benutzungsgebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

§ 20

Grundgebühren

§ 21

Gegenstand der Gebührenpflicht

§ 22

Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

§ 23

Benutzungsgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

§ 24

Gewichtung von Schmutzwasser

§ 25

Zusätzliche Grundgebühr für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe

§ 26

Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

§ 27

Entstehung des Gebührenanspruches

§ 28

Vorausleistungen

§ 29

Gebührenschuldner

§ 30

Fälligkeiten

IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 31

Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse

§ 32

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

§ 33

Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

V. Abschnitt: Abwasserabgabe

§ 34

Abwasserabgabe für Kleineinleiter

§ 35

Abwasserabgabe für Direkteinleiter

VI. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 36

Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde Wonnegau betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:

1.

Schmutzwasserbeseitigung

2.

Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:

1.

Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach § 2 dieser Satzung. Für den Ausbau (Erneuerungen, Verbesserungen und Umbau) erhebt die Verbandsgemeinde keine einmaligen Beiträge.

2.

Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 und Gebühren nach §§ 18, 19, 20, 22, 23 und 25 dieser Satzung.

3.

Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach § 26 dieser Satzung.

4.

Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse nach § 31 dieser Satzung.

5.

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 32 dieser Satzung.

6.

Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 33 dieser Satzung.

7.

Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 34 und § 35 dieser Satzung.

(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die der Schmutzwasser- und/oder der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.

(4) Die Abgabensätze werden in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde oder einer gesonderten Satzung festgesetzt.

II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag

§ 2

Beitragsfähige Aufwendungen

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.

(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:

1.

Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalstation).

2.

Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 31 dieser Satzung.

3.

Die Aufwendungen für zentrale Anlagen (Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler).

4.

Die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden.

5.

Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

6.

Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen.

7.

Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen.

8.

Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.

9.

Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen.

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

a)

für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b)

die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich, gewerblich oder in anderer Weise nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.

(4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.

(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich, gewerblich oder in anderer Weise nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig.

§ 4

Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.

(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und planmäßig betreibt.

§ 5

Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.

(2) Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 30 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 60 v.H

(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 3 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche.

2.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3.

Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a)

bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b)

bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

4.

Bei Grundstücken, die über die Tiefenbegrenzung nach Nr. 1 - 3 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad oder Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

6.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

7.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

8.

Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

9.

Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die angeschlossene Grundfläche geteilt durch 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:

1.

In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt diese Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse.

Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine dieser Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

4.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt:

a)

die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,

b)

bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a); Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.

7.

Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a)

Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken, nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz gilt nicht.

b)

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), wird ein Vollgeschoss angesetzt, Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz gilt nicht.

8.

Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 7 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, ist die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Anzahl maßgeblich.

§ 6

Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 9 ermittelt.

(2) In den Fällen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:

1.

Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.

2.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die mögliche Abflussfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte als Grundflächenzahl:

a)

Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2

b)

Wochenendhaus-, Ferienhaus- und

Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2

c)

Gewerbe- und Industriegebiete

(§§ 8 und 9 BauNVO) 0,8

d)

Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8

e)

Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0

f)

besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) 0,6

g)

urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) 0,8

h)

sonstige Baugebiete und nicht einer

Baugebietsart zurechenbare Gebiete

(sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 wird für die nachstehenden Grundstücksnutzungen die nach § 5 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:

1.

Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9

2.

Gewerbliche und industrielle Lager- und

Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen

Anlagen und Befestigungen (z. B. Einkaufszentren

und großflächige Handelsbetriebe) 0,8

3.

Gärtnereien und Baumschulen

a)

Freiflächen 0,1

b)

Gewächshausflächen 0,8

4.

Kasernen 0,6

5.

Bahnhofsgelände 0,8

6.

Kleingärten 0,1

7.

Freibäder 0,2

8.

Verkehrsflächen 0,9

(4) Bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden (entspricht den Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 6), wird die tatsächliche Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:

1.

Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen)

a)

ohne Tribüne 0,1

b)

mit Tribüne 0,5

2.

Sportplatzanlagen (Kunstrasen)

a)

ohne Tribüne 0,7

b)

mit Tribüne 0,9

3.

Freizeitanlagen, und Festplätze

a)

mit Grünanlagencharakter 0,1

b)

mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen

(z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn 0,8

4.

Friedhöfe 0,1

(5) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 ermittelte Abflussfläche, so wird die Grundflächenzahl (Abs. 2) bzw. der Faktor (Abs. 3 und 4) soweit um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöht, bis die sich dann ergebende Abflussfläche mindestens ebenso groß ist wie die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche.

Wird auf diese Weise die mögliche Abflussfläche für die Mehrzahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke in der näheren Umgebung erhöht, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.

(6) Sind bebaute oder befestigte Flächen außerhalb der Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 tatsächlich angeschlossen, werden diese zusätzlich berücksichtigt.

(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die mögliche Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die mögliche Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert.

(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.

(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

§ 7

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung gesondert erhoben werden für

1.

die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen,

2.

die übrigen Anlagen.

§ 8

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch möglich für die Kostenanteile an Anlagen Dritter (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).

§ 9

Ablösung des Einmalbeitrags

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.

§ 10

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung einmaliger Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

III. Abschnitt: Laufende Entgelte

§ 12

Entgeltsfähige Kosten

(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Niederschlagswasser, die Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1.

Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,

2.

Abschreibungen,

3.

Zinsen,

4.

Abwasserabgabe,

5.

Steuern und

6.

sonstige Kosten.

(3) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 13

Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.

(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 14

Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.

(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 15

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem Vorjahresbetrag oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr.

(3) Die Fälligkeit wird in einem Abgabenbescheid festgesetzt; die erste Rate ist frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 16

Ablösung

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 17

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.

§ 18

Benutzungsgebühren bei Einleitung

in die öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(3) Von den entgeltfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden die variablen Kosten und 20% der fixen Kosten als Benutzungsgebühr erhoben.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 19

Benutzungsgebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

(1) Für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers wird die Benutzungsgebühr nach § 18 erhoben.

(2) Für die Abfuhr und Beseitigung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen wird die Benutzungsgebühr nach § 26 erhoben.

(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser bzw. für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 20

Grundgebühren

(1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses erhoben.

(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Grundgebühr für die Vorhaltung der Einrichtung zur Entsorgung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).

(3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.

(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 80% der fixen Kosten als Grundgebühr erhoben.

(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

§ 21

Gegenstand der Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

§ 22

Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird nach Einwohnergleichwerten bemessen.

(2) Bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, werden bei bis zu zwei Wohneinheiten vier Einwohnergleichwerte zugrunde gelegt. Für jede weitere Wohneinheit werden zusätzlich zwei Einwohnergleichwerte herangezogen. Unter einer Wohneinheit ist eine Summe von Räumen zu verstehen, die die Führung eines Haushalts ermöglicht; hierzu gehören zumindest eine Küche oder Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und zugehörige Toilette.

(3) Soweit Grundstücke nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind, werden sie nach Einwohnergleichwerten nach Anlage 2 dieser Satzung veranlagt. Soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt jeweils ein Einwohnergleichwert als festgesetzt. Bruchteile von Einwohnergleichwerten werden auf- oder abgerundet

(4) Wird ein Grundstück auf mehrere Arten genutzt, sind die Einwohnergleichwerte, die für die einzelnen Nutzungsarten anzusetzen sind, zusammenzuzählen.

§ 23

Benutzungsgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Bemessung der Benutzungsgebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

1.

die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

2.

die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und

3.

die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.

Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen fest in die Leitung eingebaut werden und den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.

(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.

(5) Wird ein Nachweis über Absetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht, werden die nachfolgenden pauschalen Absetzungen gewährt:

a)

Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 m³ abzusetzen. Dabei gelten

1.

1 Pferd als 1,0

2.

1 Rind als 0,8

3.

1 Schwein als 0,3

Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh.

b)

Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt:

1.

bei Weinbau 8 m³

2.

bei Obstbau 8 m³

3.

bei Gemüsebau 5 m³

4.

bei Ackerbau 2 m³

c)

Absetzungen nach den Ziffern 5a) und 5b) entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.

(6) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen bleiben bei der Berechnung der Gebühren für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 unberücksichtigt und werden abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5a) bis 5c), es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Abs. 2.

(7) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.

§ 24

Gewichtung von Schmutzwasser

(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.

Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nach

DIN 38409 H 41/42

für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),

DIN 38409 H 51

für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),

DIN 38405 D 11

für Phosphat und

DIN 38409 H 34

für Stickstoff

ermittelt.

Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2 Stunden-Mischproben entnommen werden.

Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:

CSB 700 mg/l

BSB5 350 mg/l

Pges 15 mg/l

Stickstoff 60 mg/l

Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor.

(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für

1.

die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser,

2.

die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.

(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.

(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.

(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die Verbandsgemeinde vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.

§ 25

Zusätzliche Grundgebühr für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe

(1) Für die besondere Vorhaltung für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe und zur Deckung der durch diese Betriebe verursachten Kosten der Schmutzwasserbesei-tigung erhebt die Verbandsgemeinde eine zusätzliche Grundgebühr. Diese wird hergeleitet aus den investitionsabhängigen Kostenanteilen sowie aus den anteiligen laufenden fixen Kosten der Einrichtung bzw. Anlagen für diese besondere Vorhaltung. Zur Berechnung werden 10 Einwohnergleichwerte je angefangene Hektar Weinbauertragsfläche bzw. je angefangene 15.000 l zugekauften Most oder Wein zugrunde gelegt.

(2) Die Grundgebühr wird für je angefangene 500 m² selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche erhoben; Brachflächen und Jungpflanzenanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Weinbaubetrieben, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, wird für diese Mengen je angefangene 750 l Most oder Wein die gleiche Gebühr wie für 500 m² Weinbaufläche erhoben. Das Gleiche gilt für Genossenschaften oder andere weiterverarbeitende Betriebe ohne eigene Weinbauflächen.

(4) Soweit Weinbau- und Weinhandelsbetriebe, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, Weinbauflächen selbst bewirtschaften, auf denen nachweislich weniger als 750 l Wein je angefangene 500 m² erzeugt werden, werden ihnen auf Antrag die nach Abs. 3 Satz 1 zugekauften, verarbeiteten oder gelagerten Mengen bis zu der rechnerisch ermittelten Vorhaltung (750 l je 500 m² angefangene Weinbaufläche) nicht berechnet.

(5) Die zusätzliche Grundgebühr entfällt, soweit Betriebe ihre Trauben an Genossenschaften oder andere weiterverarbeitenden Betrieb abgeben.

(6) Sammeln Betriebe die organischen Reststoffe und liefern diese zur kontrollierten Entsorgung bei der Kläranlage ab oder erbringen den Nachweis der anderweitigen schadlosen Beseitigung (Teilnahme am Bringsystem), reduziert sich die Grundgebühr um 50%. Als Nachweis über den Verbleib des zurückgehaltenen durchschnittlichen Reststoffanteils gelten (einzeln oder in Kombination):

-

Beleg der Sammelstelle über die Anlieferung der organischen Reststoffe im Rahmen des Bringsystems,

-

Beleg einer Brennerei über die Anlieferung der organischen Reststoffe,

-

Beleg eines Dritten, wie z.B. der eines Lohnunternehmens für Hefefiltration oder eines Flüssigentsorgers, über die ordnungsgemäße Entsorgung der organischen Reststoffe,

-

Kompostierung der organischen Reststoffe (Filterkuchen) aus der selbst durchgeführten Trubstoff-Filtration durch Meldung an die Verbandsgemeinde mit Kontrollmöglichkeit im Einzelfall durch Einsichtnahme in das Kellerbuch,

-

landbauliche Verwertung der Filterkuchen im Rahmen einer guten fachlichen Praxis (Düngeplan, Ausbringungsplan) und Meldung an die Verbandsgemeinde mit Kontrollmöglichkeit durch Einsichtnahme in das Kellerbuch.

(7) Für Betriebe, die die organischen Reststoffe nicht zur Entsorgung bei der Kläranlage abliefern oder nicht den Nachweis der anderweitigen schadlosen Beseitigung erbringen (keine Teilnahme am Bringsystem), ist die Grundgebühr in doppelter Höhe anzusetzen.

(8) Die Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe wirken bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mit. Die Angaben beziehen sich insbesondere auf die Flächenangabe zur selbst bewirtschafteten Weinbauertragsfläche sowie auf die Mengenangabe zum Zukauf von Wein und Most.

§ 26

Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen

Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.

§ 27

Entstehung des Gebührenanspruches

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(2) Abweichend davon entsteht der Gebührenanspruch in den Fällen des § 19 mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.

(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

§ 28

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.

(2) Die Fälligkeit wird in einem Abgabenbescheid festgesetzt; die erste Rate ist frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner.

(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 30

Fälligkeiten

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt.

IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 31

Aufwendungsersatz für

Grundstückshausanschlüsse

(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.

(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen nach Abs. 1 und 2, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(5) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.

(6) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 32

Aufwendungsersatz für

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anhang 2 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung.

Für die Aufwendungen, die der Verbandsgemeinde gemäß § 58 Abs. 2 LWG für die Erfüllung von Überwachungspflichten von Abwasseranlagen, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist, anfallen oder ihr zusätzlich auferlegt werden (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte), kann sie von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.

(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung – insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.

(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.

(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 33

Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser nach § 17 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 18 der Allgemeinen Entwässerungssatzung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr.

(2) Die Höhe der Gebühr ist in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde Wonnegau festgelegt.

(3) Erstattungspflichtig ist, wer bei Antragstellung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(4) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

V. Abschnitt: Abwasserabgabe

§ 34

Abwasserabgabe für Kleineinleiter

(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern nach Abs. 4.

(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner jährlich 17,89 Euro.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

§ 35

Abwasserabgabe für Direkteinleiter

Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

VI. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 36

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

-

Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Wonnegau Betriebszweig Osthofen vom 12.12.2017

-

Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Wonnegau Betriebszweig Westhofen vom 12.12.2017

(3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Osthofen, den 12.12.2023
Verbandsgemeinde Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Osthofen, den 12.12.2023
Verbandsgemeinde Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)

Anlage 1

Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:

Schmutz-

wasser

Niederschlags-wasser

100 %

0 %

50 %

50 %

0 %

100 %

50 %

50 %

40 %

60 %

je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend

55 %

45 %

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 % der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.

Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.

Anlage 2

Tabelle der Einwohnergleichwerte Schmutzwasserbeseitigung

lfd. Nr.

Art der Grundstücksnutzung

Soweit keine Einwohnergleichwerte angegeben sind, ist je Einwohnergleichwert anzusetzen:

1.

Beherbergungsstätten einschl. Hotels, Wohnheime und Internaten:

1 EGW je Bett

2.

Camping- und Zeltplätze:

1 EGW je Personen der Höchstbelegungszahl

3.

Jugendherbergen:

1 EGW je Bett

4.

Krankenanstalten, Sanatorien, Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime:

1 EGW je Bett

5.

Gaststätten- und Restaurationsbetriebe

(m² = konzessionierte Fläche;

c) = Straußwirtschaften)

a) Innen:

b) Außen:

c) Straußen:

1 EGW pro 2 m²

1 EGW pro 4 m²

1 EGW pro 6 m²

6.

Versammlungsstätten (Theater, Konzerthaus, Bürgerhaus, Vortragssaal, Schulaula, Kino, Mehrzweckhalle, Vereins- und Clubgebäude, Nebenzimmer und Säle von Gaststätten sowie Unterrichts- und Kameradschaftsräume der Feuerwehreinheiten):

7.

Kirchengebäude:

4 EGW

8.

Sportplätze

a) mit Sanitäreinrichtungen:

1EGW

je 125 m² Sportfläche

b) ohne Sanitäreinrichtungen:

4 EGW

9.

Tennisplätze

a) mit Sanitäreinrichtungen:

2 EGW je Spielfeld

b) ohne Sanitäreinrichtungen:

4 EGW

10.

Spiel- und Sporthallen, soweit sie nicht auch als Versammlungsstätten dienen:

1 EGW je 12,5 m² Hallenfläche

11.

Hallenbäder:

1 EGW je 3,5 Kleiderablagen

12.

Besucherplätze bei Sportplätzen, Tennisplätzen, Spiel- und Sporthallen, sowie Hallenbäder:

1 EGW je 7 Sitz- oder Stehplätze

13.

Freibäder:

1 EGW je 75 m² Grundstücksfläche

14.

Minigolfplätze:

4 EGW

15.

Kegel- und Bowlingbahnen, soweit nicht in Gaststätten einbezogen:

4 EGW je Bahn

16.

Bootshäuser und Bootsliegeplätze:

wie bei lfd. Nr. 6 (Vereinsgebäude)

Tabelle der Einwohnergleichwerte Schmutzwasserbeseitigung

lfd. Nr.

Art der Grundstücksnutzung

17.

Arbeitsstätten (Fabrik, Werkstatt, Büro, Geschäft, Praxis usw. ohne Wohnungen auf dem gleichen Grundstück):

18.

Produktion/Betrieb in/von Gewerbe- und Industriebetrieben

a) Läden, Geschäfte, Verbrauchermärkte:

b) Übrige:

19.

Schulen, Kindergärten:

20.

Friedhöfe:

21.

Kleingärten:

22.

Landwirtschaftliche Betriebe: