Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die Ortsgemeinde Westhofen gewährt ortsansässigen Vereinen und Organisationen zur Förderung ihrer Kinder- und Jugendarbeit einen Jahreszuschuss. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Westhofen.
(1) Zuschussberechtigt sind alle in der Ortsgemeinde Westhofen ansässigen rechtsfähigen Vereine und Organisationen, die gemeinnützige, sportliche, kulturelle und soziale Zwecke im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vereinsarbeit verfolgen und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einstehen.
(2) Antragsberechtigt sind die in Abs. 1 genannten Zuschussberechtigten, die Angebote für und mit Kindern und Jugendlichen gestalten, um deren persönliche und soziale Entwicklung zu fördern. Dazu gehören neben sportlichen Aktivitäten auch nicht-sportliche Angebote wie Ausflüge, Feiern oder Jugendversammlungen, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Jugendlichen im Mittelpunkt stehen müssen.
(3) Als Kinder und Jugendliche gelten Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1+2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben.
(4) Von der Förderung ausgenommen sind
| a) | politische Parteien, Vereinigungen und Organisationen |
| b) | Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften |
| c) | Vereine und Organisationen, die ausschließlich wirtschaftliche oder finanzielle Zwecke verfolgen. |
Die in § 1 Abs. 1 genannten Zuschussberechtigten erhalten einen jährlichen Betrag in Höhe von 5,00 EUR je Kind und jugendlicher Person gemäß § 1 Abs. 3. Grundlage ist die Mitgliedermeldung beim jeweiligen Dachverband bzw. der Vereinsstatistik. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Förderjahres.
(1) Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der formlose Antrag ist jährlich bis spätestens 31. März für das abgelaufene Jahr zu stellen.
(2) Dem Antrag ist ein Nachweis über die Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen Vereinsmitglieder (bis 17 Jahre) beizufügen (Stichtag 31.12.), welcher vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenverwalter zu unterzeichnen ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
(4) In begründeten Fällen behält sich die Ortsgemeinde Westhofen eine Abweichung dieser Richtlinie vor.
(5) Über die zweckentsprechende Verwendung des verfügbaren Zuschusses ist im Folgejahr, in Verbindung mit der erneuten Antragstellung, ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(6) Die Ortsgemeindeverwaltung entscheidet über die Bezuschussung der vorliegenden Förderanträge gemäß dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau ist für die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung zuständig.
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Richtlinie nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)