Die Auslegung und Umsetzung dieser Vorschrift in den Kommunen wurde in der Vergangenheit immer wieder kritisiert. Wie Sie evtl. der Presse entnommen haben, wurden die Kommunen im vergangenen Jahr vom zuständigen Ministerium auf eine korrekte und fehlerfreie Auslegung der Vorschriften hingewiesen. Die Ausstellung einer kurzzeitigen Gestattung nach § 12 GastG soll bzw. darf nur noch aus einem „besonderen Anlass“ ausgestellt werden.
Hierzu zählen unter anderem Kerben, Weinfeste, ein jährliches Hoffest, Weihnachtsmärkte, besondere kulturelle Veranstaltungen, Vereinsveranstaltungen auf Grund besonderer Jubiläen und sog. Traditionsveranstaltungen.
Unter die Vorschrift des § 12 GastG fallen künftig nicht mehr wiederkehrende Veranstaltungen und Feste, die ausschließlich zum Vergnügen und einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.
Für alle Weingutbesitzer / Weingutbetreiber hat der Gesetzgeber für solche Fälle die Möglichkeit zur Anmeldung einer Straußwirtschaft gem. § 14 GastG vorgesehen. Die Voraussetzungen, insbesondere die baurechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Straußwirtschaft, müssen Sie mit dem Bauamt der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Frau Lukas, Tel.: 06731/408-4791, besprechen und klären.
Sobald Ihnen die Genehmigung der Baubehörde vorliegt, ist der Betrieb der Straußwirtschaft nur noch bei unserer Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter Herr Best (Tel.: 06242/5004-524) und Frau Mayer (Tel.: 06244/5908-511) gerne zur Verfügung.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)