Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31. Januar 2024, veröffentlicht in der Allgemeinen Zeitung – Ausgabe Alzey – und der Wormser Zeitung, über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandgemeinderats der Verbandsgemeinde Wonnegau sind 36 Ratsmitglieder zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandgemeinderats dürfen höchstens 72 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandgemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 120 zum Verbandsgemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandgemeinderats sind bei dem Wahlleiter für die Verbandgemeinderatswahl, Herrn Bürgermeister Walter Wagner, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der üblichen Sprechstunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr) einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr,
ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de/wahlen einsehbar.)