Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben.
Die Gebührensätze für Punkt II. (Wahlgrabstätten Nr. 2 Urnenwahlgrabstätten) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom
II. Wahlgrabstätten
2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) — 176,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr — 5,87 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
d) Gebühr für die Wegeplatten in Grabfeld U ab Reihe 6 zur Abgrenzung der einzelnen Urnenwahlgrabstätten — 205,87 €
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.vg-wonnegau.de einsehbar.)