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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 11/2024
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Bekanntmachung Änderungssatzung Weinbergshut

Satzung

zur Änderung der

Satzung der Stadt Grünstadt

über die Erhebung von Beiträgen

für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergschutzes

vom 27.02.2024

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 27.02.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs.1, 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Grünstadt über die Erhebung von Beiträgen für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergschutzes vom 02.01.1996 wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Beitragspflicht unterliegen alle land- und weinwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke in der Gemarkung Asselheim.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Grünstadt, den 28.02.2024
Klaus Wagner
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.