Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung i.V.m. §74 Abs. 3 und § 68 des SchulG, sowie §1 Abs. 2 Satz 1 und
§ 8 Kommunalabgabengesetz folgende Satzung zur Änderung über die Einrichtung der Betreuenden Grundschulen an den städt. Grundschulen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Satzung über die Einrichtung der Betreuenden Grundschule an den städt. Grundschulen vom 10.10.2016 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Absatz 2 Betreuungszeiten wird neu gefasst und lautet wie folgt:
Bei der Dekan-Ernst-Schule wird zusätzlich eine Betreuung ab 7.20 Uhr bis Unterrichtsbeginn, sowie nach Unterricht bis 14.30 Uhr ohne Teilnahme an dem von der Schule angebotenem Mittagessen angeboten. Zusätzlich können die Kinder, die die Ganztagsschule besuchen, auch am Freitag nach Unterricht bis 16.00 Uhr an der Betreuenden Grundschule teilnehmen.
§ 5 Absatz 4 Elternbeiträge und Essensgeld wird neu gefasst und geändert und lautet wie folgt:
(4) Die Elternbeiträge betragen zurzeit für die Betreuung von Montag – Freitag nach Unterricht bis 16.00 Uhr 55,00 EUR je Monat. Für die Dekan-Ernst-Schule gelten abweichend bzw. ergänzend folgende Beiträge:
§ 6 Absatz 2 wird geändert:
(2) Sätze 3 und 4 entfallen
Artikel II
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Grünstadt, den 05.05.2023
Stadtverwaltung Grünstadt
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.