Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | verändert | nunmehr | |
| bisher | um | festgesetzt auf | |
| Euro | Euro | Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 39.861.770 | 951.000 | 40.812.770 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 40.439.690 | 843.600 | 41.283.290 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -577.920 | 107.400 | -470.520 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.190.550 | 107.400 | 1.297.950 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.512.650 | -330.000 | 1.182.650 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.402.800 | -434.800 | 4.968.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.890.150 | 104.800 | -3.785.350 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 2.699.600 | -212.200 | 2.487.400 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 € | auf | 0 € |
| verzinste Kredite | von bisher | 3.890.150 € | auf | 3.785.350 € |
| zusammen | von bisher | 3.890.150 € | auf | 3.785.350 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 81.087.310 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 80.818.225 Euro und zum 31.12.2024 80.347.705 Euro.
Die übrigen Festsetzungen der §§ 3 bis 6 und 8 bis 11 der Haushaltssatzung der Stadt Grünstadt für das Jahr 2024 bleiben unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 01.07.2024 zur Festsetzung in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung über einen Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.500.000 €. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite in Höhe von 3.785.350,00 € wird wie bereits in der Haushaltsgenehmigung 2024 vom 06.02.2024 vor dem Hintergrund der defizitären Haushalts- und Finanzlage, der finanziellen Entwicklung sowie der Realisierungsquote im investiven Bereich der vergangenen Jahre, weiterhin auf einen Betrag in Höhe von 2.500.000 € begrenzt. Ein weiterer Kreditbedarf ist im Rahmen einer vorzulegenden 2. Nachtragshaushaltssatzung 2024 detailliert zu begründen. Aus der vorliegenden Haushaltsplanung ist ersichtlich, dass die Stadt auch in den kommenden Haushaltsjahren große Investitionsprojekte realisieren möchte. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Stadt die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen kann. Daher sind bei allen Investitionen auch die Folgekosten zu berücksichtigen. In Abhängigkeit von der Haushalts- und Finanzlage der Stadt sind daher Maßnahmen zur Gegenfinanzierung dieser Projekte notwendig. Im Hinblick auf den Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit bitten wir sicherzustellen, dass nur solche Projekte und Maßnahmen veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr tatsächlich realisiert werden können.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.07.2024 bis 18.07.2024 zu den Öffnungszeiten der Allgemeinen Verwaltung
montags, dienstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, Kreuzerweg 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 24 öffentlich aus. Die Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage www.gruenstadt.de.
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.