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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 29/2025
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Mitteilungen der Stadt Grünstadt

1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Grünstadt für das Jahr 2025 vom 07.07.2025

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

verzinste Kredite

zusammen

§ 3 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

-

Grundsteuer A

von bisher

465 v. H.

auf

465 v. H

-

Grundsteuer B

von bisher

520 v. H.

auf

580 v.H.

-

Gewerbesteuer

von bisher

395 v.H.

auf

395 v.H.

§ 4 Aufhebung Hebesatz-Satzung

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung Grundsteuer- und Gewerbesteuer) vom 30.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Grundsteuer- und Gewerbesteuer vom 02.10.2024, außer Kraft.

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 85.139.933 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 84.669.413 Euro und zum 31.12.2025 83.745.213 Euro.

Die übrigen Festsetzungen der §§ 3, 4, 6 und 8 bis 11 der Haushaltssatzung der Stadt Grünstadt für das Jahr 2025 bleiben unverändert.

Stadtverwaltung Grünstadt, den 07.07.2025
In Vertretung
gez.
Hans Tisch
Erster Beigeordneter

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 01.07.2025 zur Festsetzung in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung über einen Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.000.000 €. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite in Höhe von 4.730.600,00 € wird vor dem Hintergrund der defizitären Haushalts- und Finanzlage, der finanziellen Entwicklung sowie der Realisierungsquote im investiven Bereich der vergangenen Jahre, auf einen Betrag in Höhe von 3.000.000 € (bisher genehmigt: 1.900.000,00 €) begrenzt. Ein weiterer Kreditbedarf wird bei entsprechender Begründung in Aussicht gestellt. Aus der vorliegenden Haushaltsplanung ist ersichtlich, dass die Stadt auch in den kommenden Haushaltsjahren große Investitionsprojekte realisieren möchte. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Stadt die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen kann. Daher sind bei allen Investitionen auch die Folgekosten zu berücksichtigen. In Abhängigkeit von der Haushalts- und Finanzlage der Stadt sind daher Maßnahmen zur Gegenfinanzierung dieser Projekte notwendig.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.07.2025 bis 22.07.2025 zu den Öffnungszeiten der Allgemeinen Verwaltung

montags, dienstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, Kreuzerweg 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 24 öffentlich aus. Die Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage www.gruenstadt.de.

Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bekanntmachung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.