Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber | verändert | nunmehr |
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| bisher | um | festgesetzt auf |
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| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 35.913.320 | 2.113.580 | 38.026.900 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 37.892.855 | 403.130 | 38.295.985 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -1.979.535 | 1.710.450 | -269.085 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -475.525 | 1.710.450 | 1.234.925 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.041.000 | -669.280 | 371.720 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.596.200 | -1.527.600 | 3.068.600 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.555.200 | 858.320 | -2.696.880 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 4.030.725 | -2.568.770 | 1.461.955 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro, |
| verzinste Kredite | von bisher | 3.555.200 Euro | auf | 2.696.880 Euro, |
| zusammen | von bisher | 3.555.200 Euro | auf | 2.696.880 Euro. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) in der jeweils gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. | Beitragssatz zur Deckung des Aufwandes für den Weinbergschutz pro Hektar nach tatsächlichem Aufwand. |
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| Nachrichtlicher Hinweis: |
| 2. | Gebühren für die Straßenreinigung |
| Gebühren pro Quadratmeter Grundstücksfläche (§ 7 der Straßenreinigungs-Gebührensatzung) | |
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| in der Reinigungsgruppe I (Sommerreinigung Fußgängerzone) — 0,2866056 Euro |
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| in der Reinigungsgruppe II (Sommerreinigung Landesstraßen, Industriestraße) — 0,0682055 Euro |
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| in der Reinigungsgruppe IV (Winterdienst allg. Straßen) — 0,0305466 Euro |
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| in der Reinigungsgruppe V (Winterdienst Fußgängerzone) — 0,0226960 Euro |
Die vorstehenden Gebühren werden auf Grund der Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 28.03.2023 ab dem 01.07.2023 erhoben. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 12.01.1996 außer Kraft.
| 3. | Erfüllung von Stellplatzverpflichtungen nach § 45 Abs. 4 Landesbauordnung. |
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| Ablösebetrag pro Stellplatz in |
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| Zone 1 (Innenstadt von Grünstadt) — 6.350,00 Euro |
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| Zone 2 (Ortskerne der Ortsteile Asselheim und Sausenheim) — 4.800,00 Euro |
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| (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 15.12.1987, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 03.11.2010) |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 82.020.610 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 78.043.505 Euro und zum 31.12.2023 77.774.420 Euro.
Die übrigen Festsetzungen der §§ 3 bis 5 und 8 bis 11 der Haushaltssatzung der Stadt Grünstadt für das Jahr 2023 bleiben unverändert.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit ausgefertigt und tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende 1.Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 04.08.2023 zur Festsetzung in § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO i.V.m. GemO sowie der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 103 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung über einen Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.850.000 €. Bereits in der Haushaltsgenehmigung 2023 vom 21.03.2023 wurde der vorgesehene Kreditbedarf aufgrund der ausgewiesenen finanziellen Entwicklung für das Haushaltsjahr 2023 auf 2.500.000 € begrenzt. Der in der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite in Höhe von 2.696.880 € wird ebenfalls vor dem Hintergrund der ausgewiesenen finanziellen Entwicklung sowie einer Realisierungsquote im investiven Bereich von durchschnittlich 68 % in den Jahren 2018 – 2022 auf einen Betrag von 1.850.000 € begrenzt. Ein weiterer Kreditmehrbedarf wäre detailliert zu begründen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.08.2023 bis 24.08.2023 zu den Sprechzeiten montags, dienstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, im Rathaus, Kreuzerweg 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 24 öffentlich aus. Die Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage www.gruenstadt.de.
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bekanntmachung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.