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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 38/2023
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Bekanntmachung Satzung Ausfertigung Hundesteuer

der Stadt Grünstadt

zur Änderung über die Erhebung von Hundesteuer

- Hundesteuersatzung -

vom 07. September 2023

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 05. September 2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Hundesteuersatzung der Stadt Grünstadt vom 16. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

§5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Steuer beträgt jährlich:

a)

für den ersten Hund

96,00 €

b)

für den zweiten Hund

144,00 €

c)

für den dritten und jeden weiteren Hund

192,00 €

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Grünstadt, 07. September 2023
Klaus Wagner
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.