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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 42/2024
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung Grundsteuer und Gewerbesteuer) vom 02. Oktober 2024

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 01.10.2024 auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S.71) und des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 9965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. S. 2294), die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer vom 30.11.2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die in § 1 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und B werden wie folgt geändert:

Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird auf 465 v.H. festgesetzt.

Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 520 v.H. festgesetzt.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 395 v.H..

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Grünstadt, 02.10.2024
Klaus Wagner
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.