Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 10.10.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs.1, 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Grünstadt zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der Verkehrsanlagen der Stadt Grünstadt vom 30.10.2015, zuletzt geändert mit Satzung vom 05.11.2019, wird wie folgt geändert:
Gemäß § 10 a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den in Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, erstmals nach Ablauf der genannten Jahre bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt werden:
Abrechnungsgebiet „westlich der Bahnlinie“:
| 1. | Berggasse (von Westring bis Feldrand) | 2026 |
| 2. | Bückelhaube (von Parkweg bis Wendehammer) | 2029 |
| 3. | Fußgängerzone (bestehend aus den Straßen: Hauptstraße, teilweise Turnstraße, Bahnhofstraße und Poststraße) | 2030 |
| 4. | Luitpoldplatz West | 2026 |
| 5. | Parkweg (von Berggasse bis Nordring) | 2029 |
| 6. | Ringgasse (von Fuzo bis Östlicher Graben) | 2028 |
| 7. | Taubengartenhohl | 2025 |
| 8. | Tiefenthaler Straße (von Westring bis Sausenheimer Straße) | 2025 |
| 9. | Von-Pfeil-Straße | 2025 |
| 10. | Lessingstraße südl. Teilstück (östl. angrenzend an Pfortmüllerstraße) | 2033 |
| 11. | Albert-Schweitzer-Straße | 2033 |
| 12. | Kolpingstraße | 2033 |
| 13. | Siebenpfeifferstraße | 2033 |
| Abrechnungsgebiet „östlich der Bahnlinie“ | ||
| 1. | Schlachthofstraße (östlicher Abschnitt) | 2025 |
| Abrechnungsgebiet „Gewerbe- und Industriegebiet“ | ||
| 1. | Max-Planck-Straße (Verlängerung Flst. Nr. 2574/10) | 2027 |
| 2. | Neubaugebiet In der Bitz (in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes In der Bitz - Änderung 4) | 2037 |
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| Abrechnungsgebiet „Asselheim“ | ||
| 1. | Neubaugebiet Battenbühl (in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Battenbühl Ost Wormser Straße Änderung | 2024 |
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |