vom 11. Oktober 2024
Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 01. Oktober 2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hundesteuersatzung der Stadt Grünstadt vom 16. Dezember 2019, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 07. September 2023, wird wie folgt geändert:
§ 10 erhält folgende Fassung, Absatz 1 entfällt ersatzlos, Absatz 2 wird zu Absatz 1:
(1) Die Stadt kann in Abständen von mindestens einem Jahr in ihrem Gebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde,
3. Herkunft und Anschaffungstag,
4. Geburtsdatum und
5. Rasse²
6. Zeitpunkt der Anschaffung
§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis:
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.