Die Stadt Grünstadt unterhält als Träger gemäß § 5 Kindertagesstättengesetz folgende Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen, auf die diese Satzung Anwendung findet:
| - | die Kindertagesstätte mit Hort, Südring 5 a, 67269 Grünstadt |
| - | die Kindertagesstätte in der Langgasse 73 im Ortsteil Asselheim |
| - | die Kindertagesstätte In den Maulgärten 2a im Ortsteil Sausenheim |
| - | das Haus des Kindes, Südring 5, |
| - | die Kindertagesstätte Pfalzkitz, Otto-Fliesen-Straße 3, 67269 Grünstadt |
Die Stadt nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr.
Aufgabe der in § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen ist es, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen sowie die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Insbesondere ist Aufgabe dieser Einrichtungen durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige Entwicklung des Kindes anzuregen, um so allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
Erziehungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der / die Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(1) In den in § 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen werden grundsätzlich nur Kinder aus Grünstadt und seiner Ortsteile Asselheim und Sausenheim aufgenommen. Darüber hinaus werden die Kinder der Ortsgemeinde Obersülzen aufgrund der Kindergartenzuordnung des Kreisjugendamtes Bad Dürkheim aufgenommen. Maßgebend für die Aufnahme ist der Wohnsitz des Kindes (aktive Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes). Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte städtische Kindertagesstätte besteht nicht. Die Aufnahme von Kindern richtet sich nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz und dem Sozialgesetzbuch VIII. Für die Aufnahme ist ein Impfnachweis gegen Masern erforderlich.
(2) Ein rechtlich verbindlicher Anspruch auf Betreuung von Kindergartenkindern in einer Kindertagesstätte besteht für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Dieser Anspruch erstreckt sich auf ein Angebot über mindestens 7 Stunden durchgehend (Übermittagbetreuung), soweit die Einrichtung bereits die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Erfüllt die jeweilige Einrichtung diese Voraussetzungen noch nicht, werden bis zur Erfüllung weiterhin Teilzeitplätze mit Unterbrechung über Mittag angeboten. Ein Ganztagsplatz mit einer Betreuung von mehr als 7 Stunden durchgehend ist an die besonderen Voraussetzungen in Absatz 5 gebunden. Die Übermittagbetreuung kann durch ein Mittagessen oder ein von den Eltern mitgegebenes Lunchpaket ausgestaltet werden.
(3) In das Haus des Kindes werden derzeit Krippenkinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres aufgenommen. Die Aufnahme der Kinder stellt keinen Anspruch auf einen späteren Kindergartenplatz im Haus des Kindes dar, dieser kann auch in einer anderen Kindertagesstätte gewährt werden.
(4) In das Haus des Kindes und in der Kindertagesstätte mit Hort werden derzeit Schulkinder, ab dem Schuleintritt bis zur 4. Klasse, die eine Grünstadter Grundschule besuchen, aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Voraussetzung für einen Krippen-, oder Schulkindplatz oder ein Platz mit einer durchgehenden Betreuung von mehr als 7 Stunden ist die Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten; hierzu zählt auch eine schulische oder berufliche Ausbildung/Studium. Bei freien Kapazitäten kann auch hiervon abgewichen werden. Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Kindergartenjahres, wird der Ganztagsplatz in einen Teilzeitplatz/Übermittagbetreuungsplatz mit 7-stündiger Betreuung umgewandelt. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte zu informieren.
(6) Stehen weniger Plätze zur Verfügung als Anmeldungen vorliegen, werden die vorhandenen Plätze durch die jeweilige Leitung nach folgenden Aufnahmekriterien vergeben:
| Allgemeine Voraussetzungen: | |
| - | Mindestalter der jeweiligen Einrichtung ist erreicht |
| - | Kinder aus dem Grünstadter Einzugsgebiet (Grünstadt, Asselheim, Sausenheim, Obersülzen) |
| Bevorzugt in die Einrichtung aufgenommen werden: | |
| - | Geschwisterkinder |
| - | Kinder deren Wohnort im näheren Umfeld der Kita liegt |
| - | Kinder von Alleinerziehenden |
| - | zuziehende Kinder, deren Schuleintritt bevorsteht |
| - | Fälle, die vom Jugendamt vermittelt werden |
| Entscheidend sind außerdem: | |
| - | Wunschmonat der Eingewöhnung |
| - | Anmeldedatum |
| - | Personalsituation |
(7) In die Kindertagesstätten der Ortsteile Asselheim und Sausenheim werden vorrangig Kinder aus den jeweiligen Ortsteilen - in Asselheim und der Kita Pfalzkitz auch vorrangig aus der Ortsgemeinde Obersülzen - aufgenommen. Ein Rechtsanspruch entsteht hierdurch jedoch nicht.
(8) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Leitung der Einrichtung zu stellen.
Ihm sind beizufügen:
| a) | der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen, in dem u.a. die Abholung der Kinder schriftlich von den Erziehungsberechtigten erklärt wird |
| b) | Bestätigung über den Erhalt des Elterninformationsbriefes zum Infektionsschutzgesetz |
| c) | Arbeitsbescheinigung bei einer Ganztagsbetreuung (Ganztagsplätze Kindergarten mehr als 7 Stunden durchgehende Betreuung, Krippen- und Schulkindplätze); jährliche Neuvorlage |
| d) | vorgeschriebene Impfnachweise (z.B. Masernschutzimpfung) |
| e) | weitere relevante Unterlagen wie z.B. Einverständniserklärungen |
Dem Träger sind unverzüglich die Einkommensnachweise (nur bei Krippen- und Schulkinderplätzen) vorzulegen und jährlich oder bei Veränderungen neu einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Einrichtung im Auftrag und nach Weisung des Trägers. Sobald die Anmeldungen die Höchstzahl der richtliniengemäßen Belegung erreichen, ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, den Träger unverzüglich zu unterrichten. Die Anmeldung soll vor Eintritt des Kindes in die Einrichtung beim Träger vorliegen.
(9) Die Aufnahme im Hortbereich gilt befristet für ein Kindergartenjahr. Eine Verlängerung erfolgt schriftlich durch den Träger.
(1) Die Öffnungs- und Schließzeiten werden auf Vorschlag der jeweiligen Leitung im Benehmen mit dem Elternausschuss vom Träger festgelegt; § 9 Kindertagesstättengesetz gilt entsprechend. Die Öffnungszeiten können sich jährlich nach Bedarf und Genehmigung der Betriebserlaubnis ändern.
(2) An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester sind die Einrichtungen geschlossen. Gleiches gilt für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sowie an vorher festgelegten Tagen der Sommerferien.
(3) Weiter können die Einrichtungen aus wichtigen Gründen geschlossen werden. Über die Schließung entscheidet die Einrichtung in Abstimmung mit dem Träger.
(4) Die Betreuungszeit des einzelnen Kindes soll in der Regel 9 Stunden täglich nicht überschreiten; bei Schulkindern zählt die am Tage verbrachte Schulzeit zur Betreuungszeit.
(1) Während des Besuchs der Kindertagesstätte geht die Aufsichtspflicht der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter auf das pädagogische Personal über. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern, sonstige Erziehungsberichtigte bzw. die abholberechtigten Personen.
(2) Bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte bei denen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mitwirken, obliegt die Aufsicht der Kinder ausschließlich den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(3) Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter den Hin- und/oder Rückweg alleine bewältigen dürfen, beginnt die Aufsichtspflicht beim Betreten und endet mit dem Verlassen der Kindertagesstätte.
(1) Die Erziehungsberechtigten sollen dafür Sorge tragen, dass die Kinder die jeweilige Einrichtung regelmäßig besuchen.
(2) Zur Vermeidung von Ansteckungen müssen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder sofort vom Besuch der Einrichtung zurückhalten und die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich darüber benachrichtigen, wenn das Kind oder eine in der Wohngemeinschaft lebende Person an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 Infektionsschutzgesetz leidet oder der Verdacht einer solchen Krankheit besteht. Erwachsene, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 des Infektionsschutzgesetzes leiden, dürfen die Kindertagesstätten nicht betreten.
(3) Treten während der Betreuungszeit beim Kind Anzeichen für eine Erkrankung auf, ist die weitere Betreuung durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sicherzustellen. Die Leitung der Kindertagesstätte oder eine von ihr beauftragte Person ist befugt, die Erziehungsberechtigten im Krankheitsfall (auch bei leichteren Symptomen) zu verständigen und eine unverzügliche Abholung zu veranlassen.
(4) Bei leichteren Erkältungs- und Krankheitssymptomen sollen die Kinder die Einrichtung gemäß den Hygieneempfehlungen für mindestens 24 Stunden nicht besuchen. Die Hygieneempfehlungen, die Grundlage für den Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen sind, sind bei der Leitung der Kindertagesstätte einsehbar.
(5) In der Kindertagesstätte dürfen grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. Für Notfallmedikation oder für lebensnotwendige Medikamente sind abweichende Regelungen in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte nach Erteilung der Vollmacht der Erziehungsberechtigten, Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und Einweisung des pädagogischen Personals, möglich.
(6) Nach einer ansteckenden Erkrankung eines Kindes (auch wenn nur der Verdacht einer solchen Krankheit besteht) haben die Erziehungsberechtigten auf Verlangen der Leitung der Einrichtung eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung vorzulegen.
(7) Die Erziehungsberechtigten sind angehalten, in einer für das Kind positiven Weise mit der Kindertagesstätte zusammen zu arbeiten. Die Konzeption der Kindertagesstätte und diese Satzung sind als Leitwerk der Zusammenarbeit zu verstehen. Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ein freundlicher und respektvoller Umgangston mit dem Gegenüber Voraussetzung.
(1) Der Besuch der Kindertagesstätten ist für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Bei einer Übermittagbetreuung mit Mittagessen wird zusätzlich ein Verpflegungsbeitrag erhoben.
Darüber hinaus sind bei Krippen- und Schulkindplätzen Elternbeiträge zu entrichten (einkommensabhängige Elternbeiträge). Die Höhe der Elternbeiträge wird durch das Kreisjugendamt Bad Dürkheim für alle Einrichtungen seines Bezirks festgelegt.
Die Einordnung in die jeweilige Einkommensstufe wird von der Stadt Grünstadt vorgenommen und mit Bescheid festgesetzt. Bei der Einordnung in die jeweilige Einkommensstufe ist das Einkommen der Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten und des Kindes zu berücksichtigen. Bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Betrag des Nettoeinkommens (Bruttoeinkommen abzüglich der entrichtenden Steuern und Sozialabgaben) maßgebend. Kindergeld, Unterhalt und weitere Einnahmen werden als Einkommen hinzugerechnet. Bei der Einstufung werden die Kinder im Haushalt, für die die Familie das volle Kindergeld erhält, angerechnet. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder bei anderen Einkommensarten ist maßgebliche Grundlage der Einkommenssteuerbescheid, wobei die Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder anderen Einkommensarten um die festgelegten Steuern und Versicherungsbeiträge gekürzt werden. Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, wird der jeweilige Höchstsatz als Elternbeitrag erhoben. Änderungen der Einkommenssituation, die zu einer Veränderung des Beitrages führen, sind unaufgefordert dem Träger vorzulegen um den Beitrag ggfls. anzupassen.
(2) Ein Elternbeitrag ist ab Beginn des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die jeweilige Einrichtung aufgenommen wurde, die Beiträge werden immer für einen vollen Monat erhoben. Ein kurzfristiges Abmelden und Wiederanmelden zur Überbrückung eines Urlaubs oder einer Krankheit ist unzulässig. Die Eingewöhnung stellt die Aufnahme in die Kindertagesstätte dar und ist beitragspflichtig.
(3) Schließungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elternbeitrages. Es wird dadurch kein Anspruch auf Erstattung oder Rückerstattung des Elternbeitrages begründet.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages erlischt mit Ablauf des Monats, zu dem die Abmeldung oder der Ausschluss erfolgt.
(5) Gemäß § 90 Abs 3 und 4 SGB VIII kann der Elternbeitrag für Krippen und Horte ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung nicht zuzumuten ist. Ein entsprechender Antrag ist über die Stadtverwaltung Grünstadt an das Jugendamt des Landkreises Bad Dürkheim zu stellen. Es ist besonders darauf zu achten, dass der Antrag frühzeitig zu stellen ist. Am Ende eines jeden Kindergartenjahres, in dem das Kreisjugendamt die Beiträge ersetzt, ist beim Träger ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, so kann der Träger nach erfolgloser Aufforderung den Erziehungsberechtigten zur Zahlung der Beiträge heranziehen.
(6) In Sondersituationen (z.B. während pandemischer Lagen oder Personalausfall) ist eine Veränderung der genannten Beitragsmodalitäten möglich (z.B. Verzicht auf den Monatsbeitrag, anteilige Berechnung dieses Beitrages) und wird vom Träger festgesetzt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(1) Für die Verpflegung von Krippen- Schul- und Kindergartenkindern mit Mittagessen wird eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben. Diese wird vom Träger festgesetzt und orientiert sich an den Aufwendungen für Lebensmittel für die Zubereitung des Essens und einem pauschalen Anteil für die Energie- und Sachkosten in Höhe von zurzeit monatlich 5,00 EUR. Die monatliche Verpflegungspauschale beträgt, inklusive der in Satz 2 genannten Pauschale, zurzeit 48,00 Euro. Die Kosten für die Aufwendungen für die Lebensmittel zur Zubereitung des Essens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei Übernahme des Beitrages im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes entfällt die Verpflegungspauschale für den übernommenen Zeitraum.
(2) Die Verpflegungspauschale für das Mittagessen ist ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verpflegung in voller Höhe zum 15. des jeweiligen Monats von den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Die Verpflegungspauschale ist als Jahrespauschale zu verstehen, die in zwölf monatlichen Raten erhoben wird und auch in den Monaten mit Ferienanteil voll zu zahlen ist.
Bei Nichtinanspruchnahme der Verpflegung kann auf die Festsetzung der Pauschale während der Eingewöhnung verzichtet werden.
(3) Sollte ein Kind wegen Krankheit oder Kuraufenthalt die Kindertagesstätte durchgehend mindestens 4 Wochen nicht besuchen können, wird die Verpflegungspauschale für jeden vollen Monat der Abwesenheit erstattet. Hierzu ist es verpflichtend, einen schriftlichen Antrag zu stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Grünstadt oder der jeweiligen Kindertagesstätte mit Attest einzureichen.
(4) Schließungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elternbeitrages. Es wird dadurch kein Anspruch auf Erstattung oder Rückerstattung des Elternbeitrages begründet.
(4a)
Tage an denen ein Kind aufgrund von Entscheidungen gem. § 5 Abs. 3 nicht an dem Mittagessen teilnehmen kann, werden halbjährlich bzw. beim Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung rückerstattet. Die Rückerstattung für einzelne Tage wird wie folgt ermittelt:
Mtl. Verpflegungskostenbeitrag: 20 Tage * Anzahl der Tage nach § 5 Abs. 3
(5) Grundsätzlich wird jeden Tag für alle Krippen-, Schulkinder und Kinder im Rahmen der Übermittag- bzw. Ganztagsbetreuung ein Mittagessen zubereitet. Sollte das Kind vereinzelte Tage nicht an der Mittagsverpflegung teilnehmen, hat die Abmeldung vom Mittagessen spätestens am Morgen des betreffenden Tages bis 9.00 Uhr in der jeweiligen Kindertagesstätte zu erfolgen. Dies ist wichtig, um einer Lebensmittelverschwendung vorzubeugen. Schließungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elternbeitrages. Es wird dadurch kein Anspruch auf Erstattung oder Rückerstattung des Elternbeitrages begründet.
(6) In Sondersituationen (z. B. während pandemischer Lagen) ist eine Veränderung der genannten Beitragsmodalitäten möglich (z.B. Spitzabrechnung des Essensgeldes nach Essensteilnahmen) und wird vom Träger festgesetzt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(7) Bei vorübergehendem Personalausfall in der Küche, der die Versorgung mit eigens zubereitetem Essen nicht ermöglicht, kann vom Träger nach Möglichkeit auf einen externen Caterer zurückgegriffen werden. Übersteigen die Kosten der Mahlzeiten des Caterers rechnerisch die Kosten der einzelnen Mahlzeiten in der Pauschale, kann die Differenz vom Träger zu Lasten der Eltern/ Erziehungsberechtigten berechnet werden.
(8) Wird die Übermittagbetreuung in Form eines Lunchpaketes angeboten, wird kein Elternbeitrag für die Verpflegung fällig. In diesem Fall müssen die Eltern/ Erziehungsberechtigten den Kindern ein geeignetes Lunchpaket morgens mitgeben.
(1) Die Abmeldung aus der jeweiligen Einrichtung ist nur zum Monatsende möglich. Sie ist durch die Erziehungsberechtigten der Leitung der Einrichtung gegenüber schriftlich zu erklären. Sie wird erst mit der Unterzeichnung der Abmeldung wirksam. Damit der Platz frühestmöglich verplant werden kann, ist bei der Abmeldung eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu wahren. Bei Fristversäumnis wird die Abmeldung erst zum nächsten Monatsende wirksam. Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Schulsommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung aus dem Kindergarten und dem Hort nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen. Die Leitung der Einrichtung kann im Einvernehmen mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Vom Besuch der jeweiligen Einrichtung können Kinder bei Verstößen gegen diese Satzung ausgeschlossen werden, insbesondere
| - | wenn das Kind ohne Angaben von Gründen länger als zwei Wochen fehlt, |
| - | der monatliche Elternbeitrag im Krippen- und Hortbereich 2 Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt wird, |
| - | bei dauernder Weigerung, den Anordnungen des Erziehungspersonals Folge zu leisten, |
| - | aus Gründen, die andere Kinder gefährden oder stark beeinträchtigen können, |
| - | bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten bis zur Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, |
| - | bei mehrmaligen Verstößen gegen die Öffnungszeiten |
| - | bei sonstigen Verstößen gegen diese Satzung. |
(3) Wird der fällige Verpflegungsbeitrag 2 Monate nach der Fälligkeit nicht gezahlt, kann das Kind von der Verpflegung ausgeschlossen werden. In diesem Falle kann dem Kind vom Träger nach Rücksprache mit der Einrichtung ein Teilzeitplatz/ Übermittagbetreuungsplatz zugeteilt werden.
(4) Erfolgt der Wegzug aus dem Gebiet der Stadt Grünstadt oder der Gemeinde Obersülzen, ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Rechtsanspruch auf den Platz mit dem Ende des Monats. In begründeten Fällen kann eine Übergangsfrist bis zu 3 Monaten gewährt werden, in denen der Platz überlassen wird.
(5) Im Falle der Umwandlung von Hort- zu Kindergartenplätzen, werden die Eltern frühzeitig im vorherigen Kindergartenjahr schriftlich informiert.
(1) Zur Aufnahme der Kinder in einer Kindertagesstätte ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich. Dies erfolgt entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Entwicklungsschritte der Kinder werden in der pädagogischen Arbeit in den Blick genommen und auf unterschiedlichen Arten festgehalten. Diese Dokumentationen dienen zur Vorbereitung von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten und zur Erstellung von Portfolio/Lerngeschichten für die Kinder. Jede Einrichtung hat ein Beobachtungs- und Dokumentationskonzept.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen sind verpflichtet mit Fotos, Foto- Speichermedien und Bildern im Portfolio verantwortungsbewusst umzugehen, da bei der Dokumentation von Alltagssituationen, Festen und Projekten oft mehrere Kinder abgebildet sind. Aus diesem Grund dürfen die Bilder nur für private Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch die Verteilung in Print- oder elektronischen Medien (Facebook, WhatsApp, Instagram, Twitter, etc.) ist unzulässig.
(1) Für die städtischen Kindertagesstätten besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern, München (sog. Kommunale Haftpflichtversicherung). Sie deckt alle Schäden innerhalb der Kindertagesstättenarbeit ab, die auf ein Verschulden des Trägers oder des jeweiligen Kindertagesstättenpersonals zurückzuführen sind.
(2) Für Unfälle, die sich beim Besuch der Einrichtung und auf direkten Wegen von und zur Einrichtung ereignen, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Dies gilt sowohl für Kindergarten-, als auch Krippen- und Hortkinder.
(3) Für die Kinder in den Kindertagesstätten der Stadt Grünstadt wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die jedoch freiwillig ist, d.h. es besteht keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Stadt Grünstadt, eine solche Versicherung abzuschließen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Benutzungsordnung der Kindertagesstätte vom 05.12.2001, zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 10.03.2015, außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.