der Satzung der Stadt Grünstadt zur Änderung über die Erhebung von Hundesteuer
- Hundesteuersatzung -
vom 10. November 2025
Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 04. November 2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Grünstadt vom 16. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Oktober 2024:
§5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
| a) | für den ersten Hund | 108,00 € |
| b) | für den zweiten Hund | 168,00 € |
| c) | für den dritten und jeden weiteren Hund | 228,00 € |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.