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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 47/2025
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Bekanntmachung

der Satzung der Stadt Grünstadt

zur Änderung der Vergnügungssteuer

- Vergnügungssteuersatzung –

vom 10. November 2025

Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 04. November 2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs.1, 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Grünstadt vom 15. Juni 2011, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 17. September 2024:

1.

§ 9 Absatz 1 enthält folgende Fassung:

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat:

In den unter § 1 Nr. 5 a) und b) genannten Orten  —  24 v. H.

des Einspielergebnisses; mindestens jedoch:

a) in Spielhallen, Internetcafés und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung

(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 a) — 100 Euro pro

 — Gerät/Monat

b) in den unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 b) genannten Orten  — 40 Euro pro

 — Gerät/Monat

Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 anzusetzen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Grünstadt, den 10. November 2025
gez.
Klaus Wagner
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.