der Stadt Grünstadt über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer
Hebesatz-Satzung Grundsteuer und Gewerbesteuer
vom 30. November 2022
Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat am 29. November 2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S.21) und des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 9965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBI. S. 207) und der §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. l S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBI. I S. 911), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird auf 350 v. H. festgesetzt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 520 v. H. festgesetzt.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf 395 v.H. festgesetzt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Grünstadt über die Erhebung von Abgaben -Hebesatz-Satzung Grundsteuer A und Grundsteuer B- vom 26.10.2021 sowie die -Hebesatz-Satzung Gewerbesteuer- vom 14. Dezember 2011 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.