Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 43.248.500,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 44.645.800,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -1.397.300,00 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 911.950,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.693.700,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.795.600,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.101.900,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.189.950,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 3.101.900,00 Euro |
| zusammen auf: | 3.101.900,00 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.000.000,00 Euro.
Nachrichtlicher Hinweis:
Die Steuersätze werden wie folgt festgesetzt:
| - | Gewerbesteuer auf | 395 v. H. |
| - | Grundsteuer A | 465 v. H. |
| - | Grundsteuer B | 520 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden, jährlich
| - | für den ersten Hund | 96,00 Euro, |
| - | für den zweiten Hund | 144,00 Euro, |
| - | für jeden weiteren Hund | 192,00 Euro. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) in der jeweils gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. | Beitragssatz zur Deckung des Aufwandes für den Weinbergschutz pro Hektar nach tatsächlichem Aufwand. | |
| Nachrichtlicher Hinweis: | |
| 2. | Gebühren für die Straßenreinigung (§ 7 Gebührensatzung Straßenreinigung) | |
| Gebühren pro Quadratmeter Grundstücksfläche je angrenzendes/erschlossenes Grundstück in Euro | |
| in der Reinigungsgruppe I (Sommerreinigung Fußgängerzone) | 0,2866056 Euro |
| in der Reinigungsgruppe II (Sommerreinigung bestimmte Straßen) | 0,0682055 Euro |
| in der Reinigungsgruppe IV (Winterdienst bestimmte Straßen) | 0,0305466 Euro |
| in der Reinigungsgruppe V (Winterdienst Fußgängerzone) | 0,0226960 Euro |
| 3. | Erfüllung von Stellplatzverpflichtungen nach § 45 Abs. 4 Landesbauordnung (§ 2 Satzung zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen) | |
| Ablösebetrag pro Stellplatz in | |
| Zone 1 (Innenstadt von Grünstadt) | 6.350,00 Euro |
| Zone 2 (Ortskerne der Ortsteile Asselheim und Sausenheim) | 4.800,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 85.139.963 Euro. Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich 84.669.443 Euro und zum 31.12.2025 voraussichtlich 83.272.143 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird nicht zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte erfolgt nach dem Altersteilzeitgesetz und dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitenregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) vom 27.02.2010, in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 25.10.2020. Derzeit befindet/n sich 1 Beschäftigte/r in Altersteilzeit.
Die Aufwendungen des Ergebnishaushaltes in den Kontengruppen 52 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 56 (sonstige laufende Aufwendungen), deren Leistung nicht auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht und die nicht zum Betrieb einer Einrichtung oder zur Beseitigung von akuten Mängeln bei einer solchen unbedingt erforderlich sind, dürfen
| bis zum 31. August des Haushaltsjahres mit 60 vom Hundert |
der Haushaltsansätze geleistet werden, mit dem Ziel, zum Ende des Haushaltsjahres eine Einsparung von 10 vom Hundert zu erzielen.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit ausgefertigt. Sie tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 1.900.000,00 €. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite in Höhe von 3.101.900,00 € wird vor dem Hintergrund der defizitären Haushalts- und Finanzlage, der finanziellen Entwicklung sowie der Realisierungsquote im investiven Bereich der vergangenen Jahre, auf einen Betrag in Höhe von 1.900.000 € begrenzt. Ein weiterer Kreditbedarf ist im Rahmen einer vorzulegenden Nachtragshaushaltssatzung 2025 detailliert zu begründen. Aus der vorliegenden Haushaltsplanung ist ersichtlich, dass die Stadt auch in den kommenden Haushaltsjahren große Investitionsprojekte realisieren möchte. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Stadt die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen kann. Daher sind bei allen Investitionen auch die Folgekosten zu berücksichtigen. In Abhängigkeit von der Haushalts- und Finanzlage der Stadt sind daher Maßnahmen zur Gegenfinanzierung dieser Projekte notwendig. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Haushalts gilt dabei nicht nur für das aktuelle Planungsjahr, sondern auch für die Planungsdaten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre (siehe VV Nr. 8 zu § 93 GemO i.V.m. § 1 Abs. 2 GemHVO).
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 7.000.000,00 €. Die Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung erfolgt gemäß § 105 Abs. 3 GemO unter der Auflage, dass die Liquiditätskredite unverzüglich zurückgeführt werden. Langfristige liquide Verbindlichkeiten sind zu vermeiden. Die Kommune hat daher unter größtmöglicher Kraftanstrengung diesbezügliche Maßnahmen und Vorkehrungen frühzeitig zu treffen. Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung dienen lediglich dazu, die Zahlungsfähigkeit vorübergehend sicherzustellen und um den verzögerten Eingang (Kassenbestandsverstärkung) von Deckungsmitteln zu überbrücken (vgl. VV Nr. 1 zu § 105 GemO).“
Der Haushaltplan liegt vom 28.01.2025 bis 07.02.2025 montags, dienstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, Kreuzerweg 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 24 öffentlich aus. Die Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage www.gruenstadt.de
Es wird gemäß § 24 Absatz 6 GemO darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntmachung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.