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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 8/2025
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Satzung der Stadt Grünstadt

zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und der Einrichtung eines Jugendbeirats vom 04.02.2025

Der Stadtrat hat auf Grundlage der §§ 24, 56 b Abs. 1 und 16 c der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhalt

Präambel 1

§ 1

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

2

§ 2

Einrichtung und Aufgaben des Jugendbeirates.

2

§ 3

Kooperationen.

2

§ 4

Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendbeirates.

3

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendbeirats.

3

§ 6

Vorsitz und Beschlussfassung.

3

§ 7

Verfahren im Jugendbeirat.

4

§ 8

Verhältnis zur Stadtverwaltung.

4

§ 9

Inkrafttreten.

4

Hinweise:

5

Präambel

Diese Satzung soll gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche

  • in der politischen Willensbildung unterstützt und beteiligt,
  • mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut gemacht
  • sowie ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung gefördert

werden.

Die Jugendvertretung ist die Interessensvertretung junger Menschen (Jugendliche, junge Volljährige im Alter von 14 bis 25 Jahren, die im Vorfeld von Entscheidungen, die gemeindlichen Organe durch Beratung und Anregung unterstützen, damit so die Belange von Kindern und Jugendlichen verstärkt berücksichtigt werden können.

§ 1 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 16 c der Gemeindeordnung mindestens einmal im Kalenderjahr eine Jugendeinwohnerversammlung durchführen.

(2) Die Jugendeinwohnerversammlung soll in angemessener Weise gewährleisten, dass bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese ordnungsgemäß beteiligt werden.

(3) Die Einberufung der Jugendeinwohnerversammlung erfolgt durch die Stadtverwaltung mittels öffentlicher Bekanntmachung entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Grünstadt und Bekanntmachung in sozialen Medien.

(4) Den Vorsitz der Jugendeinwohnerversammlung führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der Jugendvertretung gehören.

§ 2 Einrichtung und Aufgaben des Jugendbeirates

(1) Auf der Grundlage des § 56 b der Gemeindeordnung wird eine Jugendvertretung in der Stadt Grünstadt eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Jugendbeirat“.

(2) Der Jugendbeirat vertritt die Belange der jungen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Gemeinde. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Dem Jugendbeirat obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Der Jugendbeirat kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Stadt Grünstadt kann sich der Jugendbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt Grünstadt betroffen sind.

(3) Auf Antrag des Jugendbeirates hat der Bürgermeister, Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 dem jeweils zuständigen Gremium zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(4) Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Die Hauptsatzung der Stadt bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Jugendbeirates im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(6) Die Beteiligung des Jugendbeirates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung. Die Regelung des § 1 bleiben davon unberührt.

(7) Der Jugendbeirat soll dem gemäß der Hauptsatzung zuständigen Gremium der Stadt jährlich ein Tätigkeitsbericht zur Kenntnis vorlegen.

§ 3 Kooperationen

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Jugendbeirates sind insbesondere Kooperationen mit

wünschenswert.

§ 4 Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendbeirates

(1) Der Jugendbeirat besteht aus mindestens 3, höchstens 11 Mitgliedern. Zusätzlich zu den Mitgliedern nach Satz 1 können bis zu 5 Ersatzmitglieder gewählt werden, die im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern in den Jugendbeirat nachrücken. Die Reihenfolge der Nachrückung ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen bei dessen Wahl.

(2) Die Mitglieder des Jugendbeirats werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einer Jugendeinwohnerversammlung in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Tag der Stimmabgabe das 14., aber nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag kann die Jugendeinwohnerversammlung mit Mehrheitsbeschluss, weitere Personen mit einem besonderen Interesse an Grünstadt ins Wählerverzeichnis aufnehmen, die nicht Einwohnerinnen oder Einwohner von Grünstadt sind. Mit der Aufnahme sind diese Personen ebenfalls wahlberechtigt und wählbar.

(4) Die Dauer der Wahlzeit des Jugendbeirates beträgt ein Jahr. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendbeirat bleiben unberührt.

(5) Zur Wahl des Jugendbeirates ist die Jugendeinwohnerversammlung beschlussfähig, wenn zu ihr die Mindestanzahl der Mitglieder des Jugendbeirates nach Absatz 1 an wählbaren Personen erschienen ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendbeirats

(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates üben ihr Amt ehrenamtlich, frei, unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden aus. Sie sind weder an Aufträge noch Weisungen gebunden.

(2) Für die Rechtstellung der Mitglieder gelten die §§ 18, 18a Abs. 1 bis 3, §§ 19 bis 22 und § 30 GemO entsprechend.

§ 6 Vorsitz und Beschlussfassung

(1) Der Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) sowie mindestens eine Stellvertretung und eine(n) Schriftführer(in). Werden mehrere Stellvertretungen gewählt, ist die Reihenfolge der Stellvertretungen zu regeln.

(2) Zur Durchführung der Wahlen nach Absatz 1 führt der Bürgermeister den Vorsitz des Jugendbeirates. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die Aufgaben des Jugendbeirats gehören.

(3) Der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Hauptsatzung der Stadt Grünstadt geregelt.

(4) Der Jugendbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Mitglieder sollen spätestens vier volle Kalendertage vor jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich/elektronisch eingeladen werden. Der/Die Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass zu den Sitzungen der Jugendvertretung fristgerecht eingeladen wird.

Die Sitzungen des Jugendbeirates sind grundsätzlich öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 7 Verfahren im Jugendbeirat

(1) Der Jugendbeirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzenden. Auf Antrag des Bürgermeisters hat der /die Vorsitzende eine Sitzung des Jungendbeirates einzuberufen.

(2) Der/Die Vorsitzende hat mehrheitlich gefasste Beschlüsse im Rahmen seiner Befugnisse umzusetzen.

(3) Für das Verfahren im Jugendbeirat, kann sich dieser eine eigene Geschäftsordnung geben, ansonsten gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.

§ 8 Verhältnis zur Stadtverwaltung

(1) Die Stadtverwaltung berät, unterstützt den Jugendbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die Verwaltungsgeschäfte, sowie auch der Jugendbeirat die Stadtverwaltung unterstützt und berät.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendbeirats mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Jugendbeirat ist frühzeitig über die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die die Belange von Kindern und Jugendliche berühren zu informieren. Dem Jugendbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2 zu geben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Einrichtung eines Jugendbeirates tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grünstadt, den 04.02.2025
Die Stadtverwaltung
gez.
Bürgermeister
Klaus Wagner

Hinweise:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet der jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Grünstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen