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Grünstadter Sonntags-Spiegel
Ausgabe 9/2025
Mitteilungen der Stadt Grünstadt
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Satzung der Stadt Grünstadt vom 06.02.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Grünstadt vom 01.09.2004

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 04.02.2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Stadt Grünstadt vom 01.09.2004 zuletzt geändert mit Satzung vom 16.04.2024 wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 11

Entschädigung für Mitglieder des Beirates für Migration und Integration, des Seniorenbeirats und der Jugendvertretung

(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration, des Seniorenbeirats (nach § 56a GemO) und der Jugendvertretung erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,- - EUR, jedoch höchstens 300,-- EUR pro Jahr.

§ 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 15

Entschädigung der/des Vorsitzenden des Beirates für Migration und Integration, des Seniorenbeirats und der Jugendvertretung

(1) Die/der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration, des Seniorenbeirats (nach § 56a GemO) und der Jugendvertretung erhalten eine Entschädigung in Höhe von monatlich 30 EUR. Sofern ein Gremium zwei Vorsitzende hat, wird die v.g. Entschädigung geteilt.

Artikel II

In-Kraft-treten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grünstadt, 06.02.2025
Stadtverwaltung Grünstadt
gez. Klaus Wagner
Bürgermeister