Titel Logo
Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 11/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verbundene Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz und gleichzeitig die Wahl des Bürgermeisters(Direktwahl) statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Limburgerhof ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

0111

Domholzschule, Mensa

Hermann-Löns-Weg 21

0121

Domholzschule, Turnhalle Eingang 1

Hermann-Löns-Weg 21

0131

Domholzschule, Turnhalle Eingang 2

Hermann-Löns-Weg 21

0211

Carl-Bosch-Schule, Turnhalle Eingang 1

Carl-Bosch-Str. 9

0221

Carl-Bosch-Schule, Turnhalle Eingang 2

Carl-Bosch-Str. 9

0311

Rathaus-Kleiner Kultursaal

Burgunder Platz 2

0321

Rathaus-Großer Kultursaal

Burgunder Platz 2

0331

Rathaus-Großer Sitzungssaal

Burgunder Platz 2

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 1. März 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof, in Zimmer 24 (Briefwahllokal 1005), Zimmer 59 (Briefwahllokal 1006), Zimmer 63 (Briefwahllokal 1007) und Kleiner Sitzungssaal (Briefwahllokal 1008), zusammen.

3.

Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürger: einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

4.

Wahl zum Landtag

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 38 am 22. März 2026“ ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.

Kommunalwahl (Wahl des Bürgermeisters)

Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird in der Gemeinde Limburgerhof der Bürgermeister gewählt.

In der Gemeinde Limburgerhof, in der nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen des Bewerbers ein Kreis für die „Ja“-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein“-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.

Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Aufsichtsbehörde fest.

6.

Die Wählerin/Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie gewählt wurde, und legt die/den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

7.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8.

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können sich noch bis

Freitag, den 20.03.2026, 15 Uhr

bei der Gemeindeverwaltung amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbrief­umschlägen angegebenen Gemeindeverwaltung übersenden, dass diese dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Gemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand (Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2) abgegeben werden.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 06.03.2026 eingetreten sind oder noch eintreten.

Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können aber auch direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

9.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Limburgerhof, 03.03.2026
Gemeindeverwaltung Limburgerhof
gez. Börstler
Gemeindewahlleiterin