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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Limburgerhof für die kommunalen Kindertagesstätten  

Auf Grundlage des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ § 14 bis 17 KiTaG) Rheinland-Pfalz, des Sozialgesetzbuches VIII (§ 24 SGB VIII) sowie § 24 Gemeindeordnung (GemO) und § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) – in der jeweils gültigen Fassung – erlässt die Gemeinde Limburgerhof auf Beschluss des Gemeinderates vom 05.03.2024 folgende Satzung

§ 1

Träger

(1) Die Gemeinde Limburgerhof unterhält für die Kinder ihrer Einwohnerinnen und Einwohner Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Diese sind:

Kindertagesstätte „Altes Rathaus“, Speyerer Straße 52

Kindertagesstätte „Haus des Kindes“, Carl-Bosch-Straße 19a

Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“, Hermann-Löns-Weg 2a und b

(2) Als Träger der Einrichtungen ist die Gemeinde für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Kindertagesstätten, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich.

§ 2

Aufgaben

(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes (§ 1 Abs. 1 KiTaG).

(2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen (§ 1 Abs. 2 KiTaG).

(3) Die Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten sowie den Schulen ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und den Vorgaben des Datenschutzes ein verbindlicher Auftrag.

§ 3

Begriffsbestimmung

(1) Einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte haben

a)

Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben (U2-Kinder)

b)

Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt (Ü2-Kinder)

(2) In Kindertagesstätten werden für U2- und Ü2 Kinder montags bis freitags folgende tägliche Betreuungszeiten angeboten:

a)

durchgehend bis 7 Stunden

b)

durchgehend zwischen 8 Stunden und 10 Stunden (Nachweis der Erwerbstätigkeit ist vorzulegen)

Für Schulkinder werden in Kindertagesstätten Betreuungszeiten nach der Schule und in Ferienzeiten angeboten (Hort).

(3) Als Eltern bezeichnet diese Satzung die Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des SGB VIII (§ 2 Abs. 3 KiTaG).

§ 4

Aufnahme

(1) Aufgenommen werden Kinder entsprechend der jeweils gültigen Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze der Kindertagesstätte.

(2) Der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesbetreuungsplatz umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Tageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig 7 Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Mit dem Antrag auf Ganztagessplätze (8-10 Stunden) sind Nachweise über die Erwerbstätigkeit vorzulegen (Arbeitsbescheinigung mit Angabe der Arbeitszeit und Arbeitsstunden in der Woche).

(3) Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs werden grundsätzlich Kinder aufgenommen, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt.

(4) Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr können dann aufgenommen werden, soweit eine durchgehende Betreuung im Rahmen der Schule nicht erfolgen kann.

(5) Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen können aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann und die Gesamtsituation der übrigen Gruppe dies zulässt (Inklusion und Integration). Über die Aufnahme entscheidet im Einzelfall die Leitung der Kindertagesstätte im Einvernehmen mit dem Träger und dem zuständigen Jugendamt. Eine Probezeit kann vereinbart werden.

(6) Liegen, bezogen auf eine bestimmte Kindertagesstätte, mehr Anmeldungen vor als freie Plätze vorhanden sind, entscheidet über die Aufnahme der Träger in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

Lebensalter des Kindes

Geschwisterkind

Familiäre Situation

(7) Eine verbindliche Zu- bzw. Absage über die Platzvergabe wird nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise so früh als möglich vor dem möglichen Aufnahmetermin erteilt.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1) Die maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten sind in der jeweiligen Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII festgelegt.

(2) Die Vergabe eines Ganztags-(8-10 Stunden Betreuung)- oder Hortplatzes richtet sich nach folgenden Kriterien der Erziehungsberechtigten:

Berufstätigkeit, Berufsausbildung

Soziale Härtefälle

Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des SGB II / III

Studium, Schulausbildung

Sonstige besondere Notsituation

(3) Ein entsprechender Nachweis (Arbeitsbescheinigung mit Angabe der Arbeitszeit und Arbeitsstunden pro Woche) ist bei Anmeldung eines Platzbedarfs der Leitung oder dem Träger vorzulegen. Der Vordruck ist in der Kindertagesstätte erhältlich sowie auf der Homepage der Gemeinde.

(4) Unabhängig von dieser Priorität kann die Vergabe eines Ganztags-/Hortplatzes bei einem nachgewiesenen familienergänzenden Erziehungs- und Förderbedarf eines Kindes oder einer sozialen Dringlichkeit innerhalb der Familie erfolgen.

(5) Die Arbeitszeiten sind auf Anfrage oder einmal jährlich durch den Arbeitgeber bzw. den Träger der Maßnahme der Einrichtung oder dem Träger der Kindertagesstätte schriftlich nachzuweisen.

(6) Aufgrund des pädagogischen Konzeptes und der Organisation in den Kindertagesstätten „Haus des Kindes“ und „Villa Kunterbunt“ sind Hortkinder grundsätzlich an 5 Tagen in der Woche anzumelden.

(7) Entfallen oder ändern sich im Laufe eines Kindergartenjahres die Kriterien, die zur Vergabe eines Ganztags- oder Hortplatzes geführt haben (z.B. nach Beendigung der Mutterschutzfrist, Beginn der Elternzeit, Reduzierung der Arbeitszeit), so steht dem Kind grundsätzlich ab dem Monat nach dem Wegfall dieser Kriterien nur noch ein Betreuungsplatz von 7 Stunden zur Verfügung. Der/Die Personensorgeberechtigte/n ist/sind verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich über die Änderungen zu informieren. Diese entscheidet im Einzelfall über den weiteren Verbleib des Kindes.

§ 6

Mitteilungspflicht der Eltern

Alle Änderungen der Familiensituation sind der Gemeinde Limburgerhof unverzüglich zu melden. Dies beinhaltet unter anderem Umzug, Trennung der Eltern, Geburt eines Kindes, Wegfall des Kindergeldes oder Änderung/Wegfall bei Berufstätigkeit.

§ 7

Aufsicht

(1) Während des Besuches der Kindertagesstätte geht die Aufsichtspflicht der/des Personensorgeberechtigten auf das pädagogische Personal über. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der Übergabe des Kindes an Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte bzw. abholberechtigte Personen.

(2) Bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte, bei denen der/die Personensorgeberechtigte/n mitwirken bzw. anwesend sind, obliegt die Aufsicht der Kinder ausschließlich der/den Personensorgeberechtigten.

(3) Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten den Hin- und/oder Rückweg alleine bewältigen dürfen, beginnt die Aufsichtspflicht beim Betreten und endet mit dem Verlassen der Kindertagesstätte.

§ 8

Besuch der Kindertagesstätten, Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Ein vertrauensvolles und offenes Miteinander ist Voraussetzung für die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, Kindertagesstätte und dem Träger der Einrichtung.

(2) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll die Kindertagesstätte regelmäßig besucht werden. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, muss das Fehlen am ersten Fehltag in der Kindertagesstätte bekannt gegeben werden. Die späteste Uhrzeit für eine Abmeldung ist in der Konzeption der jeweiligen Kindertagesstätte geregelt.

(3) Die schriftliche Erklärung der/des Personensorgeberechtigte/n über den Nachhauseweg des Kindes ist verbindlich. Änderungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Wird das Kind ausnahmsweise von Personen abgeholt, die nicht angegeben sind, ist diesen eine schriftliche Vollmacht mitzugeben.

(4) Die Kindertagesstätten sind regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der tariflich festgelegten arbeitsfreien Tage, der sonstigen Schließtage und bei notwendigen außerordentlichen Schließzeiten, geöffnet.

(5) Die Kinder sollen für den Besuch der Einrichtung kindgemäße, der Jahreszeit entsprechende Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände geeignet ist und das selbständige An- und Ausziehen erleichtert.

(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung, Spiel- oder Wertgegenständen oder sonstigen von Kindern mitgebrachten Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

(7) Die Kindertagesstätten sind in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Den Bedürfnissen der/des Personensorgeberechtigte/n, insbesondere derer, die erwerbstätig sind, wird – soweit dies möglich ist – Rechnung getragen. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen Kinder nicht in der Kindertagesstätte verbleiben. Für das Personal besteht keine Verpflichtung, die Kinder abzuholen oder nach Hause zu bringen.

(8) Die Schließtage werden zu Beginn eines Kindergartenjahres festgelegt und betragen max. 28 Arbeitstage. Der Elternausschuss ist vor der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten zu hören. Die Anzahl der Schließtage findet in der Berechnung der Essenskosten Berücksichtigung.

(9) In den Sommerferien besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, das Kind in einer anderen kommunalen Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Ein schriftlicher Antrag mit der Begründung, warum während der Schließzeiten kein Urlaub genommen werden kann, muss spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn in der Einrichtung vorliegen.

(10) Die Schließzeiten in den Sommerferien wechseln jährlich, d.h. wenn die Einrichtung während der ersten drei Wochen der Sommerferien geschlossen ist, schließt sie im darauf folgenden Jahr während der letzten 3 Wochen der Sommerferien.

(11) Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte wegen höherer Gewalt, Unterschreitung des Personalschlüssels oder Streik begründet keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung oder Beitragsrückerstattung. Erhobenes Essensgeld kann bei länger andauerndem Streik (mehr als eine Kalenderwoche) auf Antrag zurück erstattet werden.

§ 9

Regelung in Krankheitsfällen

(1) Der/Die Personensorgeberechtigte/n verpflichten sich, das Fehlen des Kindes zu entschuldigen. Die Entschuldigung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich (Mail/Kita+App) erfolgen.

(2) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen und Erkältungssymptomen wie Husten, Halsschmerzen oder Fieber, Durchfall und ähnlichen Erkrankungen sollen Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Auch und gerade im eigenen Interesse sollen die Kinder nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Nach Auftreten von Durchfall, Erbrechen und Fieber dürfen die Kinder erst nach 48 Stunden nach dem letzten Auftreten der Symptome die Einrichtung wieder besuchen.

(3) Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphterie, Keuchhusten, Masern, Meningitis, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken oder Verlausung) darf das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen. Der/Die Personensorgeberechtigte/n ist verpflichtet, die Kindertagesstätte umgehend über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit (Merkblatt zum IfSG des Robert-Koch-Instituts) zu informieren. Die Leitung der Kindertagesstätte weist den/die Personensorgeberechtigte/n bei der Aufnahme des Kindes auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Sie informiert über die von der Kindertagesstätte zu ergreifenden Maßnahmen bei entsprechenden Erkrankungen.

(4) Treten während der Betreuungszeit beim Kind Anzeichen für eine Erkrankung auf, ist die weitere Betreuung unverzüglich durch den/die Personensorgeberechtigte/n im heimischen Umfeld sicherzustellen.

(5) In der Kindertagesstätte sollen grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. Für Notfallmedikation oder für lebensnotwendige Medikamente sind abweichende Regelungen in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte, nach Erteilung der Vollmacht der Personensorgeberechtigten, Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und Einweisung des pädagogischen Personals im Einzelfall möglich.

(6) Das pädagogische Personal wird in regelmäßigen Abständen als Ersthelfer geschult. Sie leisten Erste Hilfe und kontaktieren bei Bedarf die Personensorgeberechtigten und den Notdienst. Bei plötzlich auftretenden Krankheiten, wie z.B. eine allergische Reaktion, Fieberkrampf, Anfällen etc., bei denen eine unverzügliche medizinische Versorgung einzuleiten ist, wird eine sofortige notärztliche Versorgung angefordert.

§ 10

Datenschutz

(1) Zur Aufnahme der Kinder in einer Kindertagesstätte werden personenbezogene Daten erhoben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte erforderlich sind. Dies erfolgt entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Entwicklungsschritte der Kinder werden in der pädagogischen Arbeit in den Blick genommen und auf unterschiedlichen Arten festgehalten. Diese Dokumentationen dienen der Vorbereitung von Entwicklungsgesprächen mit der/den Personensorgeberechtigten und zur Erstellung von Portfolio (Lerngeschichten) für die Kinder. Jede Einrichtung hat ein Beobachtungs- und Dokumentationskonzept.

(3) Der/Die Personensorgeberechtigte/n, die Mitarbeiter der Kindertagesstätten sowie der Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, mit Fotos und Bildern verantwortungsvoll umzugehen, da bei der Dokumentation von Alltagssituationen, Festen und Projekten oft mehrere Kinder abgebildet sind. Aus diesem Grund dürfen die Bilder nur für private Zwecke genutzt und ohne Zustimmung der Betroffenen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch die Verteilung in Print- oder elektronischen Medien (Facebook, WhatsApp, Instagram, Twitter usw.) ist ohne diese Zustimmung untersagt.

In einzelnen Fällen können Fotos für z. B. Veröffentlichungen auf der Homepage oder für die Erstellung von Flyern verwendet werden. Dies ist jedoch nur im o. g. Rahmen möglich. Eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Personensorgeberechtigten ist dafür Voraussetzung.

(4) Entsprechend der datenschutzrechtlichen Grundsätze sind Daten nur so lange aufzubewahren, wie sie für den Erhebungszweck benötigt werden.

§ 11

Versicherungsschutz

(1) Für die Kindertagesstätten der Gemeinde Limburgerhof besteht eine Haftpflichtversicherung. Sie deckt alle Schäden innerhalb der Kindertagesstätten ab, die auf ein Verschulden des Trägers oder des jeweiligen Kindertagesstättenpersonals zurückzuführen sind.

(2) Für die Kinder der Kindertagesstätten besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, die den Kindern während der Betreuung in der Einrichtung, auf dem direkten Weg zum Besuch der Kindertagesstätte bzw. der direkten Rückkehr aus der Kindertagesstätte zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz entstehen. Der Versicherungsschutz gilt auch bei der Teilnahme an den Betreuungsangeboten der Einrichtung außerhalb des Gebäudes und des Grundstücks. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag nach dem Unfall, der Einrichtung zu melden.

§ 12

Elternbeiträge, Essensgeld

(1) Ein Betreuungsjahr umfasst abrechnungstechnisch zwölf Monate und beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

(2) Die Elternbeiträge sowie das Essensgeld sind zum 01. des laufenden Monats fällig, frühestens nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Die Beiträge sind immer für den vollen Monat zu entrichten.

(3) Die Elternbeiträge werden zum Monatsbeginn erhoben und sind am 1. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind abgemeldet oder vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen wird. Wird ein Kind 2 Jahre alt, endet die Beitragspflicht zum Beginn des Monats, in dem das Kind seinen zweiten Geburtstag feiert.

Ab 01. September 2022 beträgt das Essengeld in allen kommunalen Kindertagesstätten einheitlich 58 € im Monat. Das gemeinsame Mittagessen gehört zum pädagogischen Auftrag und ist für alle Kinder grundsätzlich verpflichtend.

(4) Der Besuch der Kindertagesstätte ist für Kinder ab Vollendung ihres 2. Lebensjahres bis zum Schuleintritt beitragsfrei (§ 26 Abs. 1 KiTaG).

(5) Für die Inanspruchnahme eines Krippen- oder Hortplatzes wird ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Höhe der Elternbeiträge wird durch das Jugendamt des Rhein-Pfalz-Kreises festgesetzt (§ 26 Abs. 3 KiTaG).

(6) Beitragsschuldner sind:

a)

die Personensorgeberechtigten

b)

die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern

c)

nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeit nach § 33 SGB VIII betreuen,

d)

in den Fällen, in denen kein Beitragsschuldner nach a), b), und c) vorhanden ist, die Person, die das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte angemeldet hat.

Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

(7) Werden die erforderlichen Nachweise zur Festsetzung des Elternbeitrages nicht vorgelegt, wird nach 3 Monaten der jeweilige Höchstsatz als Elternbeitrag erhoben. Auch für Personensorgeberechtigte, die nach eigener Einschätzung den Höchstbetrag zahlen wollen, muss ein Beitragsbescheid erlassen werden.

§ 13

Abmeldung und Ausschluss

(1) Soll das Kind die Einrichtung nicht mehr besuchen, so ist/sind der/die Personensorgeberechtigte/n verpflichtet, es mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats bei der Leitung abzumelden. Die Abmeldung hat immer schriftlich zu erfolgen.

(2) Für Kinder, die in die Grundschule oder in eine weiterführende Schule wechseln und bis zum Ende des Betreuungsjahres (31.07.) die Einrichtung besuchen, ist keine schriftliche Abmeldung erforderlich.

(3) Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Abmeldung zum nächstmöglichen Termin wirksam. Der Elternbeitrag ist so lange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.

(4) Ändert sich der Hauptwohnsitz des Kindes, ist dies der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen.

(5) Befindet sich der Hauptwohnsitz an einem anderen Ort als bisher, ist der Besuch der Kindertagesstätte bis zum Ende des Monats nach dem Umzug möglich. In begründeten Ausnahmefällen ist – auf schriftlich begründeten Antrag – ein Weiterbesuch des Kindes in der Einrichtung, längstens bis zur Beendigung des jeweiligen Kindergartenjahres, möglich.

(6) Der Träger kann ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Eine schriftliche Ankündigung mit Darlegung der Gründe ist dabei durch den Träger erforderlich (außer bei Zahlungsverzug). Dem/den Personensorgeberechtigten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ausschließungsgründe können insbesondere sein:

a)

Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen

b)

Nichtentrichtung des Krippebeitrages für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung

c)

Nichtentrichtung des Hortbeitrages für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung

d)

Nichtentrichtung des Essensgeldes für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung

e)

Nicht ausräumbare erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten und der Kindertagesstätte über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Kindertagesstätte trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches

f)

Das Kind bedarf besonderer Hilfe, die von der Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann.

g)

Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung eines Kindes, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertagesstätte nicht abgestellt werden können.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Limburgerhof, 05.03.2024
Gemeindeverwaltung
gez. Andreas Poignée
Bürgermeister