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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 17/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Betreuende Grundschule

Satzung über die Betreuende Grundschule und das ergänzende Betreuungsangebot an den Grundschulen der Gemeinde Limburgerhof ab dem 01.08.2026

Auf Grundlage der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) i.V.m. §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03.2004 (GVBI.S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463), § 31 Abs. 6 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO) in der Fassung vom 10.10.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.06.2019 (GVBl. S. 97) sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBI 1995, 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), erlässt die Gemeinde Limburgerhof aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 24.03.2026 folgende Satzung:

§ 1

Träger und Aufgaben

Die Gemeinde Limburgerhof bietet als Träger ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den Grundschulen in Ganztagsform, der Carl-Bosch-Schule und der Domholzschule für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen an.

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs. Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.

Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten.

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz MBWWK (vom 1.August 2014, Amtsblatt S.224).

§ 2

Aufnahme und Abmeldung

Die Anmeldung und Abmeldung des Kindes von der Betreuenden Grundschule erfolgt über den Träger, der hierfür geeignete Möglichkeiten digital oder analog bereithält. Die Zahl der vom Land im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genehmigten Gruppen bzw. die Personal- und Raumkapazitäten an der jeweiligen Grundschule bilden die Aufnahmegrenze. Sollten nicht ausreichende Plätze angeboten werden können, entscheidet die nachfolgend festgelegte Priorisierung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze.

Aufnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule, in deren Bezirk sie gemeldet sind. Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die jeweilige Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten und nachzuweisen:

1.

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Erziehungsberechtigten leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich in Berufsausbildung befindet oder an einer Umschulungsmaßnahme teilnimmt.

2.

Kinder, deren beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind, sich in Berufsausbildung befinden oder an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen.

Das Betreuungsangebot kann jährlich für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) in Anspruch genommen werden, sofern eine ordnungsgemäße Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei dem jeweiligen Träger erfolgt. Sollte die Personal- und Raumkapazität es ermöglichen, gilt die Anmeldung auch für die folgenden Schuljahre bis zum Ende der Schulpflicht in der Grundschule. Falls nur eine zeitlich auf ein Schuljahr befristete Aufnahme möglich ist, werden die Erziehungsberechtigten entsprechend informiert.

Sofern keine Abmeldung von der Betreuung erfolgt, gilt die Anmeldung für die gesamte Schulzeit der Schülerin bzw. des Schülers.

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung sind:

- von beiden Sorgeberechtigten unterschriebenes Anmeldeformular

- Ausgefülltes Sepa-Lastschriftmandat für den Betreuungsbeitrag

- Nachweis über das Sorgerecht bei Alleinerziehenden

Der Vordruck für die Anmeldung ist bei der jeweiligen Grundschule, auf der Homepage zum Download, oder bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.

Die Anmeldungen zum neuen Grundschuljahr sollen spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres schriftlich erfolgen.

§ 3

Betreuungszeiten

(1) Der angebotene Betreuungsumfang ergänzt die im Rahmen der Ganztagsschule stattfindende Betreuung. Der Betreuungsumfang umfasst die tägliche Betreuung vor dem Unterricht von 07:15 Uhr bis 08:00 Uhr und nach dem Unterricht von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

(2) Im Rahmen des Rechtsanspruchs nach dem Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) findet die Betreuung vor dem Unterricht täglich von 07:15 Uhr bis 08:00 Uhr und am Freitag von 12:00 bis 16:00 Uhr statt.

(3) Während der gesetzlichen Ferienzeiten, an gesetzliche Feiertage sowie bei bekannt gegebenen Schulausfall wird im Rahmen dieses Angebotes keine Betreuung angeboten.

§ 4

Abmeldung

Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem begründeten Grund und einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende möglich.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

- Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

- längere krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes (mindestens ein voller Monat)

- abgaberechtliche Härtefälle analog der Abgabenordnung

§ 5

Ausschlussgründe

(1) Ein Kind kann von der Teilnahme an dem ergänzenden Betreuungsangebot ausgeschlossen werden, wenn

a.

das Verhalten des Kindes den ordnungsgemäß Betrieb erheblich beeinträchtigt und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet werden.

b.

den wiederholten Anweisungen der Betreuungsperson nicht Folge geleistet wird.

c.

die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrags länger als zwei Monate in Verzug geraten.

d.

ein Kind wiederholt, mindestens dreimal binnen 3 Monaten ohne triftigen Grund zu spät von der Betreuung abgeholt wird.

(2) Die begründete Dokumentation erfolgt durch die Betreuungsperson, die unverzüglich von der Schulverwaltung an den Träger zu geben ist.

(3) Der/die Erziehungsberechtigten erhalten eine Androhung des Ausschlusses durch den Träger (Gemeindeverwaltung).

(4) Der Ausschluss gilt als Abmeldung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 6

Krankheit

Die Eltern verpflichten sich, das Fernbleiben ihres Kindes unverzüglich anzuzeigen. Die Entschuldigung muss mündlich oder telefonisch der jeweiligen schulischen Rufnummer bei der Schulleitung oder den Betreuungskräften oder der SchulApp erfolgen.

Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Husten, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber und ähnlichen Erkrankungen, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen und bis zu ihrer Genesung zuhause bleiben. Die Verabreichung von Medikamenten durch die Betreuer/innen ist nicht möglich. In schwerwiegenden Fällen können die Betreuer/innen den Besuch des kranken Kindes untersagen.

§ 7

Beitragsschuldner, Beitragsbemessung und Beitragszahlung

(Betreuungsbeitrag)

(1) Die Gemeinde Limburgerhof erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Betreuungsbeiträge. Der Betreuungsbetrag ist durch den/die Erziehungsberechtigte/n zu zahlen.

(2) Die monatliche Beitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Betreuungsangebotes.

(3) Ab dem 01.08.2026 belaufen sich die Kosten für das Betreuungsangebot wie folgt:

- 40,00 € monatlich für die Früh- und Freitagsbetreuung für das erste und jedes weitere Kind (GaFöG)

- 65,00 € monatlich für Früh- und Nachmittagsbetreuung für das erste und jedes weitere Kind

(4) Die Zahlung des Betreuungsbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Betreuung für jeden Monat in voller Höhe, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat die Betreuung besucht.

(5) Die Zahlungspflicht umfasst elf Monate und beginnt mit dem Aufnahmemonat des Kindes in die Betreuung. Der Monat August ist beitragsfrei.

(6) Eine Anpassung des Betreuungsbeitrages wird vorbehalten.

§ 8

Fälligkeit und Festsetzung

(1) Die Zahlung des Betreuungsbeitrages erfolgt monatlich und ist jeweils am ersten Tag eines jeden Monats fällig(Fälligkeitstermin). Die genaue Festsetzung der Fälligkeitstermine und der Beiträge erfolgt durch Festsetzungsbescheid. Eine abweichende Fälligkeit kann im Einzelfall festgelegt werden.

(2) Der fällige Beitrag ist zum Fälligkeitstermin an die Gemeindekasse Limburgerhof zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen per Bankeinzug.

(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Anwendung.

§ 9

Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz und Haftung

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit der Ankunft des Kindes im Raum, frühestens um 07:15 Uhr, und der bewussten Wahrnehmung durch die Betreuungsperson. Sie endet grundsätzlich mit dem Verlassen des Betreuungsraumes bzw. der Örtlichkeit, in der die Betreuung stattfindet, spätestens um 14:00 /16:00 Uhr. Steht das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der betreuenden Grundschule, erfolgt es zu einem späteren Zeitpunkt.

(2) Den Anweisungen der Betreuungsperson ist Folge zu leisten. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände liegt die Aufsichtspflicht bei den Betreuungskräften, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Soll ein Kind die Betreuung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, sind die Betreuungskräfte im Voraus zu benachrichtigen. Mit dem Verlassen der Betreuung geht die Aufsichtspflicht auf die Erziehungsberechtigten über.

(3) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird. Es gelten die versicherungsrechtlichen Bedingungen.

(4) Der Träger übernimmt keine Haftung für Schäden, die von den betreuten Kindern Dritten gegenüber verursacht werden (Haftungsausschluss).

(5) Eventuelle Schadensfälle sind unverzüglich dem Träger bzw. den von ihm beauftragten Stellen zu melden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 am 01.08.2026 in Kraft.

Limburgerhof, den 24.03.2026
Gemeindeverwaltung
gez. Andreas Poignée
Bürgermeister