Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest)
In der oben genannten Angelegenheit ergeht unter dem Aktenzeichen 72/25.2-AO174 folgende
Allgemeinverfügung:
I. Festlegung der Maßnahmen
1. Die Ziffer I.1 der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) vom 11.11.2025, Aktenzeichen 72/25.2-AO157, wird wie folgt geändert:
Im gesamten Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises wird die Aufstallung von sämtlichem gehaltenem Geflügel (u.a. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse und Tauben) ab sofort angeordnet. Die Verpflichtung zur Aufstallung gilt zunächst bis zum 15.01.2026. Geflügel darf ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung/Voliere), gehalten werden.
2. Der Handel mit lebendem Geflügel, insbesondere der Verkauf von Geflügel über mobile Händler wird im gesamten Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-PfalzKreises untersagt. Das Verbot gilt bis zum 15.01.2026.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. Nr. 1 bis 2 getroffenen Maßnahmen dieser Tierseuchenverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungspunkte haben keine aufschiebende Wirkung.
III. Bekanntgabe
Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung Zu I.
Die Aviäre Influenza (von lat. Avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen kaum oder nur milde Krankheitssymptome.
Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus.
Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein.
Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in Deutschland das Risiko einer Ausbreitung bei Wildvögeln sowie das Risiko der Verschleppung des H5N1-Virus in deutsche Geflügelhaltungen und in zoologische Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch eingestuft. Gegenwärtig beobachtet das FLI erneut eine Zunahme von HPAIV H5N1 Infektionen bei verschiedenen Wildvogelspezies und auch die Anzahl von HPAIV-Ausbrüchen in Geflügelhaltungen ist in den letzten beiden Wochen sprunghaft gestiegen (Risikoeinschätzung vom 20.10.2025). Im In- und Ausland werden täglich eine Vielzahl von Ausbrüchen bei Wildvögeln und auch bei gehaltenen Vögeln festgestellt. Von den zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz wurden die zur Rede stehenden aktuellen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in den letzten Tagen amtlich festgestellt.
Dabei wurden auch mehrere tot aufgefundene Wildvögel im Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramtes des Rhein-Pfalz-Kreises gemeldet. Es handelt sich überwiegend um Kraniche, die jahreszeitlich bedingt in großer Anzahl das Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramtes des Rhein-Pfalz-Kreises überfliegen und die nachweislich sowohl im restlichen Bundesgebiet als auch im angrenzenden Ausland bereits zu tausenden an der Geflügelpest verendet sind.
Das Ende der Zugvogelaktivität lässt sich noch schwer abschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Überflug von potenziell infizierten Zugvögeln noch mehrere Wochen andauern wird.
Anfang Dezember wurde in einer Geflügelhaltung im Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises ein Ausbruch der Aviären Influenza festgestellt. In der Folge mussten zahlreiche Vögel getötet werden.
Die Seuchenlage ist weiterhin sehr dynamisch. Auf Grundlage der vorgenannten Informationen muss mit weiteren Ausbrüchen gerechnet werden.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest ist im EU-Recht in der VO (EU) Nr. 2016/429 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Nr. iv i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i.V.m. dem Anhang der VO (EU) Nr. 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Gemäß Art. 70 Abs.1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u.a. hochpathogener Aviäre Influenza bei Wildvögeln die erforderlichen seuchenpräventions- und bekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.
Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs.1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird. Als einzig wirksame Isolierungsmaßnahme im Sinne des Art. 55 Abs.1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 der Geflügelpestverordnung anzusehen.
Die Beschränkung der Verbringung von Tieren nach Art. 55 Abs.1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 stellt eine weitere Präventionsmaßnahme dar. Die Untersagung des Handels mit lebendem Geflügel ist eine wirksame Maßnahme, um die Verbingung von Geflügel zu beschränken und somit die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der aviären Influenza zu verringern.
Die Aufstallung und die Untersagung des Verkaufs von lebendem Geflügel werden unter Berücksichtigung der Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpestverordnung erlassen. Hierfür werden folgende Gründe angeführt:
Örtliche Gegebenheiten:
Der Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises liegt unmittelbar am Rhein und ist durch zahlreiche Feuchtgebiete, Wasserflächen und Überschwemmungsgebiete geprägt. Diese stellen bevorzugte Rast- und Aufenthaltsorte für Wildvögel dar und erhöhen somit das Risiko eines Eintrags des Geflügelpestvirus. Die Nähe zu Gewässern sowie das Vorkommen von Wat- und Wasservögeln sind ausdrücklich zu berücksichtigen.
Wildvogelzug / jahreszeitliche Situation:
Laut aktuellen Beobachtungen verlassen die südziehenden Arten, insbesondere Reiher und Kraniche, Deutschland meist erst bis Mitte November. In den letzten Jahren wurden bis Mitte Dezember noch vereinzelte Zugbewegungen registriert. Damit besteht aktuell weiterhin ein relevantes Risiko für Kontakte zwischen Wild- und Hausgeflügel.
Schutz wirtschaftlich bedeutender Geflügelbetriebe:
Eine frühzeitige Aufstallungspflicht dient insbesondere dem Schutz der größeren Bestände im Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramtes des Rhein-Pfalz-Kreises vor einem möglichen Seucheneintrag und damit verbundenen Keulungsmaßnahmen.
Indirekte Indizien durch andere Schutzmaßnahmen:
Das derzeitige Verbot von Geflügelausstellungen (Lokalschauen) unterstreicht, dass das Risiko durch Wildvögel bundesweit als relevant eingeschätzt wird – dies spricht ebenfalls für eine lokale Aufstallungspflicht.
Aufgrund der beschriebenen örtlichen Risikofaktoren, der aktuellen Zugvogelaktivität und der Geflügeldichte im Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramtes des Rhein-Pfalz-Kreises ist die Aufstallungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpestverordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs.1 Nr. 11 Tiergesundheitsgesetz im gesamten Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises aus fachlicher Sicht zu verlängern, um das Eintragsrisiko für die Geflügelpest zu minimieren und wirtschaftliche Schäden zu verhindern. Das Risiko der Infizierung ist bei Freilandhaltungen deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung. Durch das Aufstallen von Geflügel wird das Risiko einer Ansteckung mit der Vogelgrippe verringert.
Bei der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme kam es zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.
Zu II.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Aufstallung von Geflügel sowie des Verbots des Handels mit lebendem Geflügel erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 37 TierGesG im öffentlichen Interesse. Es hat hier eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse der Anordnungsadressaten an einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu erfolgen.
Vorliegend handelt es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht.
Um einer Einschleppung der hoch ansteckenden Vogelgrippe in Geflügel- bzw. Vogelbestände entgegenzuwirken, müssen die Maßnahmen sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen.
Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz hoher Rechtsgüter.
Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Nach Abwägung des Für und Wider ist aus den vorgenannten Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser tierseuchenrechtliche Anordnung Vorrang zu gewähren, so dass die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich ist.
Aufgrund des Sofortvollzugs hat der Widerspruch bezüglich der unter Ziffer I. Nr. 1 bis Nr. 3. genannten Punkte keine aufschiebende Wirkung.
Zu III.
Ziffer III. der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
Allgemeine Hinweise
Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. (§ 4 TierGesG)
Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG)
Das Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramtes des Rhein-Pfalz-Kreises umfasst neben dem Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises auch das Gebiet der kreisfreien Städte Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer.
Diese Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann nach Bekanntgabe und vorheriger Terminvereinbarung im Veterinäramt der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Dörrhorststraße 36, 67059 Ludwigshafen zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Ferner kann diese Allgemeinverfügung auf der Homepage der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis unter: https://www.rhein-pfalz-kreis.de/ abgerufen werden.
Nähere Informationen sind auf der Homepage der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis zu finden.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen erhoben werden.