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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 20/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen der Gemeinde Limburgerhof für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Ludwigshafen

1.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Ludwigshafen gefasst.

2.

Der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Pfalz-Kreises wird den Beschluss über die vom Gemeinderat Limburgerhof in seiner Sitzung am 09.05.2023 verabschiedeten Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen noch fassen.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 22.05.2023 bis 26.05.2023 zur Einsicht an folgendem Ort öffentlich aus:

Rathaus, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof, 1. Obergeschoss, Zimmer 29 (Herr Zürker), während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Gemeindeverwaltung, Herr Zürker - Zimmer 29 -, Burgunder Platz 2, 67117 Limburgerhof) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (siehe nachfolgenden Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Limburgerhof, 12.05.2023
Gemeindeverwaltung:
gez. Andreas Poignée
Bürgermeister

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363)

§ 32 (Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.