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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 21/2025
Gemeindemitteilungen
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Die Ordnungsbehörde informiert

Vorübergehende Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz (GastG) für Kitas/Schulen/Kirchen/Vereine/private Einrichtungen

Der Verkauf von Getränken und Speisen, wie selbstgebackener Kuchen, Waffeln etc., auf Veranstaltungen, zum Beispiel bei einem Sport-Turnier oder Sommerfest, wertet das Gemeinschaftsleben in Vereinen, Kita- und Schulgemeinschaften sowie bei Kirchenfesten und Feiern privater Einrichtungen/Unternehmen auf und generiert zusätzliche Einnahmen. Wer in solchen Institutionen Speisen und Getränke an Mitglieder/Besucher verkauft, muss prüfen, ob dafür Verkauf die benötigte Gestattung gem. §12 GastG beantragt wurde. Hierfür hat die Gemeinde Limburgerhof eigens ein Online-Formular auf der Homepage hinterlegt:

Gestattung vorübergehender Gaststättenbetrieb (DIN A4) nach § 12 GastG

Bitte beachten: Bearbeitungszeit mind. 2 Wochen.

Es ist außerdem zu überprüfen, ob eventuell noch spezielle Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt werden. Dazu gibt es einen Leitfaden, der zum Beispiel über spezielle Hygienevorschriften oder die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlicher Flächen Auskunft gibt.

Zusätzliche Auskunft gerne auch persönlich bei der Gemeindeverwaltung, telefonisch unter 06236-691-147

Weitere Informationen unter:

https://www.limburgerhof.de/buergerservice/leistungen/RLP:entry:103319:ANLR-VLR/gaststaettengewerbe-gestattung-aus-besonderem-anlass-beantragen/