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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 29/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Limburgerhof vom 09.07.2024

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.07.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates

§ 6

Wahl der Ausschüsse

§ 7

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

§ 8

Aufgaben des Bürgermeisters mit abschließender Entscheidung

§ 9

Beigeordnete

§ 10

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und der Mitglieder der Ausschüsse

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 12

Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 13

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 15

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 16

Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO erfolgen im Amtsblatt der Gemeinde Limburgerhof. Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt und elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde unter der Adresse „http://www.limburgerhof.de“. Dies ist auf der Internetseite der Gemeinde Limburgerhof bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der

Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 Satz 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür

keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung in einer vom Gemeinderat bestimmten Zeitung. Ist auch diese Bekanntmachungsform nicht möglich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Sonstige Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt der Gemeinde Limburgerhof und elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde unter der Adresse „http://www.limburgerhof.de“.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Limburgerhof und elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde unter der Adresse „http://www.limburgerhof.de“.

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt

3.

Sozialausschuss

4.

Ausschuss für Kultur und Sport

5.

Werkausschuss

6.

Schulträgerausschuss

7.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse Nr. 1 und 2 bestehen aus zwölf Mitgliedern und jeweils zwei Stellvertretern. Die Ausschüsse 3 - 5 bestehen aus zehn Mitgliedern und jeweils zwei Stellvertretern. Der Ausschuss Nr. 6 besteht aus 14 Mitgliedern, der Ausschuss Nr. 7 aus acht Mitgliedern und jeweils zwei Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Schulträgerausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt, wobei bei den sonstigen Bürgern jeweils ein Lehrer- und ein Elternvertreter der einzelnen Schulen dem Ausschuss angehören müssen. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter betragen.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter betragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Ausschuss für Kultur und Sport mindestens zwei Vertreter der Vereine als Mitglieder und Stellvertreter angehören.

§ 5

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 6

Wahl der Ausschüsse

(1) Wird kein Wahlvorschlag gemäß § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht.

Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mitglieder.

(2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, wird unter Anwendung der Regelungen des Abs. 1 zunächst die in § 4 Abs. 4 und 5 bestimmte Zahl von Ratsmitgliedern und deren Stellvertreter ermittelt.

§ 7

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates.

(2)

(a) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

- Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem Dritten Einstiegsamt der Gemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen;

- Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der ab dem Dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Gemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

- Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

- Stundungen ab einer Forderung von 10.000 € je Einzelfall;

- Auftragsvergaben im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu 100.000 €, vorausgesetzt, dass die Gesamtmaßnahme durch den Gemeinderat beschlossen worden war;

- Zuschüsse im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu 10.000 € (unbeschadet der Zuschüsse, die im Rahmen der vorhandenen Richtlinien von der Verwaltung gegeben werden können);

- Niederschlagungen von mehr als 2.500 € bis 10.000 € je Einzelfall;

- Erlasse von mehr als 500 € bis 10.000 € je Einzelfall;

- Über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 10.000 € bis 30.000 € je Einzelfall;

- Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

(b) Dem Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

- Erteilung oder Ablehnung des Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch gem. §§ 31, 33, 34 und 35 in Verbindung mit § 36 Baugesetzbuch;

- Einstweilige Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch;

- Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 100.000 €, vorausgesetzt, dass die Gesamtbaumaßnahme durch den Gemeinderat beschlossen worden war;

- Dem Ausschuss für Bauen, Energie und Umwelt obliegen die Entscheidungen in den Bauleitplanverfahren mit Ausnahme der Aufstellungsbeschlüsse und der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und der Bebauungspläne. Ebenso obliegen dem Ausschuss Entscheidungen, die Bauleitplanverfahren der Nachbarkommunen im Rahmen der Behördenbeteiligung betreffen.

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.

(2) Wertgrenzen des Absatzes 2 gelten zzgl. Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 8

Aufgaben des Bürgermeisters mit abschließender Entscheidung

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

- Stundungen bis zu einer Forderung von 10.000 € je Einzelfall;

- Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 2.500 € je Einzelfall;

- Erlass von Forderungen bis zu 500 € je Einzelfall;

- Auftragsvergaben im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu 25.000 € je Einzelfall;

- Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 10.000 € je Einzelfall.

(2) Wertgrenzen des Absatzes 1 gelten zzgl. Umsatzsteuer und im Einzelfall.

§ 9

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde Limburgerhof hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde Limburgerhof werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und der Mitglieder der Ausschüsse

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.

(2) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Grundbetrages einschließlich der Entschädigung für Fraktionssitzungen für Ratsmitglieder und eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen von Gemeinderat und -ausschüssen gewährt. Der monatliche Grundbetrag beträgt für Ratsmitglieder 40,00 €. Das Sitzungsgeld beträgt für die Teilnahme an einer Rats- oder Ausschusssitzung 20,00 €. Es wird nur an die Ausschussmitglieder bzw. an die Vertreter im Falle der Verhinderung des Mitgliedes gezahlt. Die Aufwandsentschädigung wird in Fällen des Fehlens in einer Ratssitzung ohne triftigen Grund oder im Falle des Ausschlusses von Ratssitzungen nach § 38 GemO um die Hälfte des Grundbetrages gekürzt.

(4) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöhen sich der Grundbetrag und das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates nach Abs. 3 um 100 v.H.

(5) Die Ratsmitglieder erhalten zur Förderung der digitalen Ratsarbeit für die Dauer der Legislaturperiode eine monatliche Technikpausschale i. H. v. 10,00 € zum Kauf und zur Nutzung privater kompatibler Endgeräte.

(6) Die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein um 10,00 € erhöhtes Sitzungsgeld, um die Nutzung privater kompatibler Endgeräte zu fördern.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach der Landesverordnung über die Aufwandsent-schädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Die Aufwandsentschädigung beträgt bei Vertretungen bis zu einem Monat für die Zeit der Vertretung 50 v. H. und bei Vertretungen von mehr als einem Monat für die gesamte Zeit der Vertretung 100 v. H. der Aufwandsentschädigung, wie sie ein ehrenamtlicher Bürgermeister nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde, wobei die Aufwandsentschädigung um ein Drittel erhöht wird. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbeitrages nach Satz 1. Eine nach Abs. 2 oder 3 gewährte Aufwandsent-schädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Ersten Beigeordneten sowie für die weiteren Beigeordneten 20 v. H. der Aufwandsent-schädigung, wie sie ein ehrenamtlicher Bürgermeister nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde, wobei die Aufwandsentschädigung um ein Drittel erhöht wird.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein bestimmter Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen anläßlich der Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktions- und Beiratssitzungen, kurzfristiger Vertretungen des Bürgermeisters nach § 50 Abs. 2, letzter Satz GemO, der Teilnahme an Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO sowie der Abhaltung von Bürgersprechstunden eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 100,00 €.

(4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 oder 3 ist monatlich im Voraus, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ist zu Monatsende zu zahlen. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erst in der zweiten Hälfte eines Monats, so kann für diesen Monat nur der halbe Betrag ausgezahlt werden. Scheidet ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Laufe eines Monats aus, so ist ihm die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 bzw. 3 für diesen Monat noch zu zahlen. Werden die Regelsätze der KomAEVO geändert, so ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Beginn des Monats an, der dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO folgt.

(5) Mit der Aufwandsentschädigung sind die bei der Wahrnehmung des Amtes als ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen notwendigen baren Auslagen und der sonstige persönliche Aufwand abgegolten.

(6) Sofern nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung nach einem Pauschalsatz möglich ist, werden diese von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 13

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigern Vertreter und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich

a) für den ehrenamtlichen Wehrleiter den Höchstbetrag in § 10 Abs. 1 der Feuerwehr- EntschädigungsVO;

b) für die stellvertretenden ehrenamtlichen Wehrleiter jeweils 25 v. H. des Höchstsatzes in § 10 Abs. 1 gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-EntschädigungsVO;

c) für die ehrenamtlichen Gerätewarte je 50 v. H. des Höchstsatzes in § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-EntschädigungsVO;

d) für den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 50 v. H. des Höchstsatzes in § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-EntschädigungsVO;

e) für den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 50 v. H. des Höchstsatzes in § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-EntschädigungsVO.

f) für den ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwart den nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr- Entschädigungs-VO festgelegten Betrag.

(3) Werden die Sätze der Feuerwehr-EntschädigungsVO geändert, ändern sich die jeweiligen Sätze der Aufwandsentschädigung entsprechend. Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 0,25 € aufzurunden.

(4) § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 14

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Behindertenbeauftragte, Büchereibeauftragte, Kulturbeauftragte, Seniorenbeirat oder Seniorensicherheitsberater sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über die gesondert zu entscheiden ist.

(2) § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 15

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Die Gemeinde kann aus öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse Ton- und Bildübertragungen von Rats- und Ausschussmitgliedern veranlassen (Streaming von Ratssitzungen). Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohnern sowie Beschäftigten der Gemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.06.2019 außer Kraft.

Limburgerhof, den 10.07.2024
Gemeindeverwaltung
gez. Poignée
Andreas Poignée
Bürgermeister