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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 30/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Geänderte Satzung

Satzung zur Einrichtung eines Jugendgemeinderates in der Gemeinde Limburgerhof vom 20.07.2022

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.07.2022 auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs.1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben des Jugendgemeinderates

(1) In der Gemeinde Limburgerhof wird ein Jugendgemeinderat eingerichtet.

(2) Der Jugendgemeinderat vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Gemeinde. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Der Jugendgemeinderat setzt sich für die Zusammenarbeit der Jugendlichen aller Nationalitäten ein und fördert die Integration ausländischer Kinder und Jugendlicher. Dem Jugendgemeinderat obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Er kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Jugendgemeinderates hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 6 dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Jugendgemeinderat ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder des Jugendgemeinderates im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(4) Die Beteiligung des Jugendgemeinderates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16c Gemeindeordnung.

§ 2

Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendgemeinderates

(1) Der Jugendgemeinderat besteht aus mindestens 8 und höchstens 16 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Jugendgemeinderates werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 3 in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Falls vor Beginn einer Wahlperiode nicht mehr als 12 Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung stehen, wird keine Wahl durchgeführt. Die Bewerberinnen/Bewerber werden dann vom Gemeinderat in den Jugendgemeinderat berufen.

§ 3

Wahl der Mitglieder, Wahlperiode, Rücktritt und Ausscheiden

(1) Die Wahl der Mitglieder des Jugendgemeinderates erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Ersten und Zweiten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Tage der Stimmabgabe das 12., aber nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 12 und §§ 15 bis 24 KWG sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(4) Die Bekanntmachung gemäß § 25 KWG und den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften hat spätestens am 12. Tag vor der Wahl zu erfolgen. Bewerbungen können schriftlich bei der Gemeindeverwaltung oder beim Jugendkulturzentrum bis spätestens eine Woche vor der Wahl eingereicht werden.

(5) Bei der Bildung des Wahlausschusses sind nach Möglichkeit zum Jugendgemeinderat wahlberechtigte Personen zu berücksichtigen. Der Wahlleiter ist der Bürgermeister.

(6) § 28 Abs.1 KWG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften gelten mit der Maßgabe, dass die Wahlhandlung von 14.00 bis 18.00 Uhr dauert. Die Wahlhandlung soll im Foyer des Rathauses/Ortszentrum abgehalten werden.

(7) § 30 Abs. 3 KWG findet keine Anwendung.

(8) § 31 KWG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(9) Der Gemeinderat setzt den Wahltag fest. Wahltag kann auch ein Werktag sein.

(10) Die Wahlperiode des Jugendgemeinderates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Zusammentritt des neuen Jugendgemeinderates. Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer Vorsitzen-den/eines Vorsitzenden.

(11) Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendgemeinderat bleiben unberührt.

(12) Falls vor dem Ablauf der Wahlzeit gewählte Mitglieder des Jugendgemeinderates ausscheiden und nachrückende Jugendliche nicht zur Verfügung stehen oder bei der Wahl die Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 nicht erreicht wurde, kann der Gemeinderat weitere Mitglieder in den Jugendgemeinderat berufen. Dieser unterrichtet die Gemeindeverwaltung. Es gelten § 3 Abs. 2 und 11 entsprechend.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz, Abwahl

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend.

(2) Der Jugendgemeinderat wählt bei der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer und Stellvertreterin/Stellvertreter aus seiner Mitte. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz. Die Gewählten können auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendgemeinderates mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Jugendgemeinderates durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates gelten entsprechend.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendgemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Die Geschäftsführung obliegt der Gemeindeverwaltung.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Limburgerhof, den 20.07.2022
Gemeindeverwaltung
gez. Andreas Poignée, Bürgermeister