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Amtsblatt Limburgerhof
Ausgabe 31/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung (GVO)

zum Straßenfest am 29.08.2024 bis einschließlich 01.09.2024 im Gebiet der Gemeinde Limburgerhof

Zur Verhütung von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und anderer Rechtsgüter aufgrund Cannabis- und/oder übermäßigen Alkoholkonsums sowie der Bildung eines Sperrbezirkes anlässlich des Straßenfestes 2024 ergeht folgende Verordnung:

Auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 bis 49 sowie §§ 69 bis 75 und 88 bis 91, i.V.m. § 26 Abs. 5 POG -nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint- des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Rheinland-Pfalz vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit gültigen Fassung sowie die §§ 61 ff Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) in den jeweils gültigen Fassungen, erlässt die Gemeinde Limburgerhof als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach Zustimmung des Gemeinderates vom 25.06.2024, im örtlichen Geltungsbereich der Gemeinde Limburgerhof, folgende Gefahrenabwehrverordnung.

Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verordnung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet (Begründung unter Anlage 1).

§ 1 Alkohol- und Cannabisverbot

1.

Anlässlich des Straßenfestest 2024 in Limburgerhof ist es den Festbesuchern verboten, im Verbotsbereich gem. § 3 GVO, im öffentlichen Raum brandweinhaltige Getränke sowie Cannabis mitzuführen und/oder zu verzehren und/oder zu konsumieren.

2.

Das Verbot gilt nicht für Bier, Wein und Schaumwein (Sekt).

3.

Das Verbot gilt nicht

a) in von privaten, nicht jedermann zugänglichen Bereichen im Verbotsbereich

b) innerhalb konzessionierter Gaststätten.

§ 2 Verbotszeitraum

Das Alkohol- und Cannabisverbot gem. § 1 GVO gilt in folgenden Zeiträumen:

Donnerstag, 29.08.2024 von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Freitag, 30.09.2024 von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Samstag, 31.08.2024 von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Sonntag, 01.09.2024 von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr

§ 3 Verbotsbereich

Der Verbotsbereich umfasst in Limburgerhof die nachfolgend aufgeführten Straßen und den durch sie umgrenzten öffentlichen Raum (Straßen und Plätze):

in der Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße

in den an die Festmeile der Speyerer Straße und Rheinstraße ab Einmündung Odenwaldring, Carl-Bosch-Straße, Einmündung Jahnstraße und angrenzenden Zufahrtsstraßen, Parkstraße, Berliner-Platz, Knospstraße, Sieglestraße, Brunckstraße, Kirchenstraße, Feuerbachstraße, Jahnstraße, Von-Denis-Straße, Rheinstraße, Neuhofener Straße bis Einmündung Woogstraße, Austraße, Bruchweg, Haardtstraße, Woogstraße

in der Speyerer Straße zwischen dem Kreuzungsbereich

Kirchenstraße/Rheinstraße bis zur P+R- Anlage und Bahnhof Limburgerhof-Süd inkl. des Parkplatzes und dessen Grünflächen

in der Chenôver Straße, Mainstraße, Knietschstraße, Vischerstraße und Hanserstraße

im Park hinter dem Schlösschen, auf dem Burgunder Platz und der P+R- Anlage Limburgerhof-Süd

in der Unterführung Bahnhof Nord-Süd und am Bahnhofsplatz Nord, inkl. des Parkplatzes und dessen Grünflächen

in der Mainzer Straße bis zur Einmündung Herderstraße und in der August-Becker-Straße, Fichtestraße bis Einmündung Unterführung Carl-Bosch-Straße

§ 4 Bildung eines Sperrbezirkes

Der Bereich der Grünanlage Berliner Platz wird zum Sperrbezirk erklärt und der Gemeingebrauch in diesem Bereich eingeschränkt, was bedeutet, dass unbefugtes Betreten im Sinne der Verordnung verboten ist.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig im Sinne des § 74 Abs.1 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung verstößt.

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 74 Abs. 2 POG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden unter Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

3.

Gemäß § 74 Abs. 3 POG können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, eingezogen werden.

Dies bezieht sich insbesondere auf Behältnisse in denen verbotenerweise brandweinhaltiger Alkohol mitgeführt werden kann, wie z.B. Glasflaschen, Dosen oder PET- Flaschen.

Gemäß § 22 POG können diese bei einem Verstoß oder zur Abwendung gegen das in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelte Alkoholverbot auch sichergestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach § 23 POG i.V.m. §§ 2, 24 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. Nr. 14.4 Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis).

4.

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Gemeindeverwaltung Limburgerhof.

§ 6 Anordnungsbefugnis des Aufsichtspersonals und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde (z.B. Vollzugsdienst KVD und Hilfspolizeiangestellte VÜK) sowie des Aufsichtspersonals (Sicherheitsdienst) ist Folge zu leisten.

Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 7 Ausnahmen

1.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten zugelassen werden.

2.

Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde und Aufsichtspersonal i.S.d. § 6 sind von den Vorschriften der §§ 3 und § 4 ausgenommen.

3.

Die allgemeine Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Gefahrenabwehrverordnung oder sonstigen Änderungen z.B. einer Gefahrenlage weitergehende Anordnungen und Sofort- Maßnahmen zu treffen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot des unzulässigen Konsums und das Mitführen von denen in § 1 GVO aufgeführten Gegenständen kann ein Platzverweis nach § 13 POG ausgesprochen werden.

Ebenso können gem. § 22 POG i.V.m. § 5 Abs. 3 GVO die mitgeführten alkoholischen Getränke, Cannabis und die dazugehörigen Behältnisse, wie Glasflaschen, Dosen oder PET- Flaschen sichergestellt und ggf. vor Ort vernichtet oder entsorgt werden.

Die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung, Duldung oder Unterlassung wird gem. §§ 61,65,66 (LVwVG) i.V.m. § 57 (POG) hiermit angedroht.

§ 9 Gültigkeit

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 29.08.2024 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 01.09.2024.

Limburgerhof, 25.06.2024
gez. Poignée
Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs.1 VwGO.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (poststelle@vgnw.jm.rlp.de) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22.12.2003 (GVBl. 2004, S. 36) i. d. F. der Landesordnung vom 07.12.2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anlage einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Anliegend:

• Anlage 1 (Begründung der sofortigen Vollziehung)

• Anlage 2 (Plan Sperr- und Verbotsbereich)

ANLAGE 1

Begründung der Sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet, zur Verhütung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen sowie dem Schutz von Minderjährigen und/oder Jugendlichen oder anderer Rechtsgüter aufgrund Cannabiskonsums und/oder übermäßigen Alkoholgenusses zu gewährleisten.

Ohne Sofortvollzug könnte jeder Widerspruch dazu führen, dass selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit, die notwendige unaufschiebbare Ausführung, kann eine konkrete und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung für Individual- und Kollektivrechtsgüter nicht ausgeschlossen werden um einen Schadenseintritt zu verhindern.

Auch stellt der Konsum von Cannabis de facto aufgrund des Charakters dieser Veranstaltung, die insbesondere auch von Familien mit Kindern besucht wird, eine unmittelbare räumliche Nähe zu Kindern und Jugendlichen dar, sodass auch hier eine konkrete Gefährdung und somit schutzwürdige Interessen der Minderjährigen und Jugendlichen gegeben sind.

Nach den Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde war in der Vergangenheit im Umfeld der genannten Veranstaltung festzustellen, dass zahlreiche Jugendliche größere Mengen alkoholischer Getränke konsumierten. Erfahrungsgemäß führt der Konsum brandweinhaltiger Getränke schnell zu Kontrollverlust und daraus resultierender Unfallgefahr, gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich.

Deshalb ist es erforderlich das Mitführen und den Verzehr brandweinhaltiger Getränke und Cannabis zu verbieten.

Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes umfasst den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkoholund Cannabiskonsums mit daraus abzuleitenden Gefährdungen, gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Vandalismus sowie der Ab-und Weitergabe an Minderjährige und Jugendliche zu erwarten ist.

Das Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Erfahrungsgemäß nimmt der betroffene Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, Verkaufs- oder Tankstellen und/oder der Konsum sowie das Mitführen von Cannabis um diese dann bei der Veranstaltung oder in deren Umfeld zu konsumieren und/oder an andere schutzwürdige Personen abzugeben.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint es der örtlichen Ordnungsbehörde ausreichend, die verfügten Verbote auf alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt, hier brandweinhaltige Getränke sowie der Konsum und das Mitführen von Cannabis zu beschränken. Es besteht vor Ort die Möglichkeit, insbesondere sogenannte „Leichtgetränke“ wie Bier und Wein zu konsumieren. Wenn dadurch auch ein Alkoholmissbrauch nicht ausgeschlossen wird, so ist doch zu erwarten, dass der Alkoholkonsum in einem Maße gemindert wird, welcher ausreicht um den abzuwehrenden Gefahren zu begegnen und somit auch sach- und ermessensgerecht einzuschreiten.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Rechte der Gaststättenbetreiber zu wahren, wird davon abgesehen, das Ausschankverbot auf konzessionierte Flächen auszudehnen.

In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch beim Einlegen von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können.

Dem gegenüber besteht das in der Abwägung geringer einzustufende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol oder Cannabis zu sich nehmen zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen hinter dem Schutz der vorgenannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.